Krefeld Bei Arbeit geraucht: Kündigung

Krefeld · Eine fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot ist rechtens. So hat gestern das Krefelder Arbeitsgericht im Falle eines 26-Jährigen entschieden, der im Oktober 2010 im Führerhaus eines Auslieferungsfahrzeuges für Flüssigsauerstoff geraucht hatte und daraufhin von seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen aus Linn, entlassen worden war. Das Rauchverbot war zuvor vertraglich festgelegt und vom Angestellten gegengezeichnet worden.

Am gestrigen Donnerstag erschienen beide Parteien vor dem Krefelder Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber erklärte, dass es vor zehn Jahren aufgrund unbefugten Rauchens einen Unfall gegeben habe und deshalb ein generelles Rauchverbot erlassen worden war. Darüber hinaus hatte der Mitarbeiter noch im Juni 2010 eine Zusatzvereinbarung unterschrieben, nach der das Rauchen nicht nur im Fahrzeug, sondern auch im Umkreis von zehn Metern verboten ist.

Der 26-Jährige hatte sich darauf berufen, dass das Fahrzeug an dem besagten Tag im Oktober nicht mit Flüssigsauersoff beladen war, als er sich die Zigarette anzündete. Die Firma hatte dagegen erklärt, im Tank hätten sich noch 66 Liter der brennbaren und hochexplosiven Flüssigkeit befunden. Nach Ansicht der Kammer sei es aber nicht so entscheidend, ob der Tank komplett leer gewesen sei oder nicht. Der Arbeitnehmer habe in jedem Fall eine "schwere Pflichtverletzung" begangen und sei zuvor auf die Folgen hingewiesen worden.

Der Auftraggeber der Firma hatte darauf bestanden, dass die ausdrücklichen vertraglichen Absprachen zu erfüllen seien, und lehnte weitere Auslieferungsfahrten durch den Raucher ab. Da es sich um den einzigen Auftraggeber der Linner Firma handele, konnte sie den Mitarbeiter nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen. Auch den Hinweis des Klägers, dass eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig sei und zuerst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen, verwarf das Gericht. Eine Abmahnung habe gesonderte Warnfunktion. Diese Warnfunktion sei aber auch schon durch die Zusatzvereinbarung erfüllt worden. Eine "ordentliche" statt der fristlosen Kündigung sei auch nicht möglich gewesen. Es sei gut nachvollziehbar, dass er nicht mehr eingesetzt werden könne.

Des Weiteren erklärte der Richter, die Firma hätte schon aus Gründen der Außenwirkung und Generalprävention auf Einhaltung des Rauchverbots achten müssen. Das Arbeitsverhältnis habe nur knapp zwei Jahre gedauert. Die fristlose Kündigung treffe den Mann überdies nicht so schwer wie einen Arbeitnehmer, der schon älter und seit Jahrzehnten angestellt gewesen sei.

(RP)
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