Krefeld "Heimtücke": Acht Jahre Haft für Messerattacke nach Disco

Krefeld · Ein 24-Jähriger hat in der City zu morden versucht.

Das Landgericht hat gestern einen Mann aus Gambia wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu acht Jahren Haft verurteilt. Die Kammer geht davon aus, dass der 24-Jährige im März hinterrücks auf offener Straße versucht hatte, seinen Nebenbuhler zu töten. Die Verteidigung war lediglich von versuchtem Totschlag ausgegangen.

Durch den Angriff von hinten und das wiederholte Zustechen mit einem Messer müsse man von Heimtücke ausgehen, sagte der Richter. Dass der Angeklagte nur mit dem späteren Opfer reden wollte und das Messer zur Vorsicht mitnahm, sei eine reine Schutzbehauptung. Vielmehr sei der 24-Jährige gezielt losgezogen, um den Mann vor einer Diskothek abzufangen. Auslöser sei gewesen, dass seine nach muslimischem Recht mit ihm verheiratete Frau und Mutter seiner Kinder mit seinem vormals besten Freund ausging. "Das kratzte an seiner Ehre", sagte der Richter. Am Abend habe er erfahren, dass die beiden miteinander feiern. Das habe er nicht auf sich sitzen lassen wollen. Dass es ihm nicht nur um ein bloßes Gespräch ging werde auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte einem Freund ankündigte, er werde den Mann verprügeln. Er habe auf dem Bürgersteig von hinten auf ihn eingestochen, führte der Richter die Argumente für Heimtücke weiter aus. Er habe mindestens vorgehabt, ihn erheblich zu verletzten.

Die vorangegangenen Beschimpfungen durch die Exfreundin und zwei weitere Begleiterinnen hatten nicht dazu beigetragen, die Situation zu entkräften. Die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten war von ihm gebissen worden, bei dem Versuch, ihren neuen Freund zu retten. Die Verteidigung hielt eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren für ausreichend. Es handele sich um eine Affekthandlung, weil der Mann verzweifelt war. Dem 24-Jährigen war es nach eigenen Angaben nicht um die Frau, sondern um die gemeinsamen Kinder gegangen. Der Richter hielt ihm "jedes Fehlen einer emotionalen Erschütterung" vor. Die Nähe an der Tatvollendung sei strafschärfend zu werten. Das Opfer hatte zahlreiche Stichverletzungen am Oberkörper erlitten, unter anderem in Hals und Lunge.

(BL)
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