Krefeld Jobcenter darf 50 Euro Taschengeld von der Oma nicht anrechnen

Krefeld · 24-jähriger Krefelder, der aufstockende Grundsicherung bekommt, hat mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf Erfolg.

Der Schritt in die Selbstständigkeit führt nicht automatisch zu Wohlstand. Das ökumenische Arbeitslosenzentrum Krefeld weiß das. Es betreut auch Geringverdiener aus diesem Personenkreis, die eine aufstockende Grundsicherung vom Jobcenter erhalten. Die Verwaltungsvorgänge und Entscheidungen dort, seien nicht immer unangreifbar, erklärte unlängst der Krefelder Rechtsanwalt Christoph Huylmans. Aktuelles Beispiel: Ein 24-jähriger Kläger aus Krefeld war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50 Euro erfolgreich.

Der Kläger habe Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt und darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter bekommen, erklärte gestern ein Sprecher des Gerichts. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei. Die zwölfte Kammer des Sozialgerichts folgte der Argumentation des Klägers.

Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.

Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50,00 € entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtskräftig

(sti)
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