Kreis Heinsberg Karfreitag - Besonderheit des stillen Feiertages

Kreis Heinsberg · Die Bezirksregung Köln erläutert die Regeln für den ernsten Feiertag, die ab heute Abend gelten.

Kreuz (Engel) aus der mit Wassenberg verbundenen Behindertenwerk im russischen Pskow.

Kreuz (Engel) aus der mit Wassenberg verbundenen Behindertenwerk im russischen Pskow.

Foto: IP

Für Christen sind der heutige Gründonnerstag, an dem des letzen Abendmahls Christi mit einen Jüngern kurz vor seinem Tod gedacht wird, und der morgige Karfreitag, Tag der Kreuzigung des Herrn, wichtige Tage des Innenhaltens und Gedenkens vor Ostern. Eigentlich beginnt erst am Ostersonntag bzw. in der Nacht zum Sonntag (Osternacht) das christliche Hochfest.

Doch für viele weniger religiös orientierte Menschen beginnt mit dem Karfreitag schlicht das lange freie Osterwochenende.

Dennoch darf der Karfreitag nicht genutzt werden, etwa um den Garten für den Frühling fit zu machen oder das Auto im öffentlichen Raum zu waschen. "Auch wer seinen Wohnungsumzug ausgerechnet am Feiertag eingeplant hat, sollte auf einen anderen Tag ausweichen. Da Karfreitag ein sogenannter stiller Feiertag ist, kann sonst ein Bußgeld fällig werden", heißt es in einer Information der Bezirksregierung Köln.

Grund dafür ist die Besonderheit des stillen Feiertages. An solchen Feiertagen soll es noch ruhiger zugehen als an den restlichen Sonn- und Feiertagen im Jahr. Das bedeutet, dass alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, insbesondere wenn sie Lärm verursachen. Daher finden an diesem Tag keine Märkte, Volksfeste oder gewerbliche Veranstaltungen statt. Das Gleiche gilt auch für Pferderennen und Sportveranstaltungen. Auch Musik- und Tanzveranstaltungen sind an diesem Tag sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum verboten, schreibt die Bezirksregierung. "Hierbei ist zu beachten, dass öffentliche Musikveranstaltungen bereits am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten sind. Weder dürfen Spielhallen, noch Wettbüros betrieben werden oder Veranstaltungen stattfinden, die nicht dem ernsten und stillen Charakter des Feiertags entsprechen."

Saunen, Fitness- und Bräunungsstudios dürfen jedoch geöffnet werden. Diese dienen im Rahmen der Freizeitgestaltung der Erholung. Der besondere Schutz der stillen Feiertage ergebe sich aus dem Feiertagsgesetz NRW, heißt es in der Information. In besonderen Fällen kann die Bezirksregierung Ausnahmegenehmigungen erteilen.

(RP)
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