Kreis Heinsberg Kreisverwaltung: Auch Reiter haben Pflichten

Kreis Heinsberg · Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg weist zusammen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz des Landes NRW darauf hin, dass grundsätzlich in der freien Landschaft alle Reiterinnen und Reiter gesetzlich verpflichtet sind, beidseitig Reitplaketten sichtbar am Pferd anzubringen. Außerdem sind auf den Reitkennzeichen die jährlich zu erneuernden Reitplaketten aufzubringen.

 Die Heinsberger Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Reiten im Wald nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt ist.

Die Heinsberger Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Reiten im Wald nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt ist.

Foto: Franz-Heinrich Busch (Archiv)

Immer wieder vergessen oder vernachlässigen Reiter diese Kennzeichnungspflicht, was als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird, teilt die Kreisverwaltung Heinsberg mit. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht werde regelmäßig kontrolliert.

Reitkennzeichen und Jahresplaketten sind im Bürgerservice-Center der Kreisverwaltung erhältlich und können auch telefonisch unter der Rufnummer 02452 131050 bestellt werden. Die Kosten für die erstmalige Ausgabe des Reitkennzeichens einschließlich Plaketten betragen 40 Euro. Im zweiten Jahr kostet die Jahresreitplakette 30,50 Euro. Die eingenommenen Mittel werden zum Bau und zur Unterhaltung der Reitwege verwendet und kommen damit wieder den Reitern zugute. Kutschfahrten auf Reitwegen oder im Wald sind grundsätzlich verboten. Auch hier werden immer wieder Verstöße festgestellt, die auch ordnungsbehördlich verfolgt werden. Ebenso weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass das Reiten im Wald nur auf den dazu ausgewiesenen Reitwegen erlaubt ist. Die aktuelle Reitregelung im Kreis Heinsberg und die entsprechenden Reitwegekarten stehen auf der Internetseite des Kreises Heinsberg unter www.kreis-heinsberg.de unter der Rubrik Natur & Landschaft > Reiten zum Download bereit. Bei Reit- und Kutschfahrtveranstaltungen aller Art in Landschafts- und Naturschutzgebieten ist eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde erforderlich. Nähere Informationen sind unter der Rufnummer 02452 136154 erhältlich.

(RP)
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