Kreis Heinsberg Wie geht eigentlich "Schritt fahren"?

Kreis Heinsberg · Kinder und Fußgänger schützen. Bei Polizeikontrollen fuhren sieben Fahrzeugführer zu schnell - Verwarngeld fällig. Die Polizei klärt über Regelungen auf und kündigt weitere Messungen in Spielstraßen an.

Ein Haus, ein Auto, ein gehender Mann, ein laufendes Kind mit Ball - was sagt dieses Zeichen auf blauem Grund dem Verkehrsteilnehmer? Viele Autofahrer wissen offenbar nicht, welche Regeln sie in einer "Spielstraße" einhalten müssen. Denn die Polizei in Heinsberg stellte in der Vergangenheit zahlreiche Verkehrsverstöße im Bereich des Verkehrsberuhigten Bereichs auf der Hochstraße in Heinsberg fest. Nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in innerstädtischen Straßen wie in Erkelenz an der Post/Kölner Straße gibt es solche Zonen.

"In Gesprächen bei der Ahndung dieser Verstöße bemerkten die Polizisten dann, dass viele Fahrzeugführer die Regelungen in verkehrsberuhigten Bereichen nicht kennen und auch mit der Geschwindigkeitsregelung nicht vertraut sind", berichtet Polizeisprecher Karl-Heinz Frenken. Auch Anwohner der Hochstraße hatten sich bei der Polizei gemeldet und beschwerten sich darüber, dass viele Autofahrer dort zu schnell unterwegs wären. Deshalb führten Beamte der Kreispolizeibehörde Heinsberg am Dienstag, 19. Juli, in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 9 Uhr in diesem Bereich erneut Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen durch.

Das Ergebnis: Sieben Fahrzeugführer waren zu schnell unterwegs und mussten ein Verwarngeld zahlen. Vor allem aber erklärten die Beamten den Autofahrern und Fahrradfahrern die Bedeutung des Verkehrszeichens 325: In diesen Bereichen dürfen die Verkehrsteilnehmer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Wie langsam ist das? In der Rechtsprechung hat sich bei der Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 7 Kilometern pro Stunde verfestigt. Werden Fahrzeuge nach Abzug einer gesetzlich vorgeschriebenen Messtoleranz mit mehr als 10 km/h gemessen, ist im Regelfall ein Verwarnungsgeld fällig.

Wissenswert ist zudem, dass die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durch Polizeibeamte auch ohne Nutzung technischer Verfahren festgestellt werden darf. Stellt also ein Polizeibeamter fest, dass ein Verkehrsteilnehmer die Schrittgeschwindigkeit augenscheinlich deutlich überschritten hat, kann er den Verstoß auch ohne Messung mit einem technischen Gerät (zum Beispiel Laser- oder Radargerät) mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro ahnden.

Außerdem gilt folgendes in verkehrsberuhigten Bereichen: Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Kinderspiele sind überall erlaubt, damit müssen Fahrzeugführer auch rechnen. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (5-7 km/h) einhalten.

Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Die Fußgänger dürfen ihrerseits den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist man wie beim Ausfahren aus einem Grundstück gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Rechts-vor-Links gilt nicht.

Auch Fahrradfahrer müssen sich an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit halten.

Erst mit Zeichen 325.2 (roter Balken) endet der Verkehrsberuhigte Bereich wieder.

"Der verkehrsberuhigte Bereich dient dem Schutz von Fußgängern und spielenden Kindern - deshalb ist gegenseitige Rücksichtnahme und Bremsbereitschaft unabdinglich", betont der Polizeisprecher.

"Damit Fußgänger, Radfahrer und nicht zuletzt auch Autofahrer die verkehrsberuhigten Bereiche im Kreis Heinsberg sicher nutzen können, wird die Polizei Heinsberg auch weiterhin regelmäßig die Geschwindigkeit sowie die Einhaltung der Verkehrsregelungen dort kontrollieren", kündigte Karl-Heinz Frenken an.

(RP)
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