Langenfeld/Monheim Anmelden mit Bestätigung des Vermieters

Langenfeld/Monheim · Mieter müssen bei Anmeldung einer Wohnung bei der Stadt ab dem 1. November wieder eine Bestätigung des Vermieters vorlegen. Auf diese Regelung im neuen Bundesmeldegesetz weist Nina Oberfranc hin, Leiterin des städtischen Langenfelder Bürgerbüros. Die Vermieterbestätigung, die 2002 abgeschafft wurde und jetzt wieder eingeführt wird, solle Scheinanmeldungen entgegenwirken. Die neue Regelung gelte für ganz Deutschland.

Die Pflicht zur Vermieterbestätigung besteht laut Oberfranc sowohl für Neben- wie Hauptwohnungen. Sie müsse folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Vermieters; Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum; genaue Anschrift der Wohnung; Namen der meldepflichtigen Personen. Ein Formular kann unter www.langenfeld.de/vermieterbestätigung heruntergeladen werden.

Der Eigentümer kann künftig bei den Behörden Auskunft verlangen darüber, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Wer umzieht, muss sich nach dem neuen Gesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden und hat somit eine Woche länger Zeit als bisher. Das bedeutet: Auch wer sich rückwirkend anmeldet, muss die Vermieterbestätigung vorlegen. Eine Anmeldung nur mit Mietvertrag ist nicht möglich, da darin nicht aufgeführt ist, welche Personen einziehen und zu welchem Tag die Wohnung bezogen wird (Einzugsdatum). Oberfranc: "Wer also in den nächsten Wochen umzieht, sollte sich mit seinem Vermieter abstimmen, wann er einzieht und wann er sich im Bürgerbüro anmelden möchte." Denn für jede Anmeldung ab dem 2. November sei die Vermieterbestätigung vorgeschrieben, auch wenn das Einzugsdatum in der Vergangenheit liegt. "Sollte sich der Vermieter weigern, bei der Anmeldung mitzuwirken, droht ihm ein Bußgeld." Eine Abmeldung bei der Behörde ist weiterhin nur bei einem Wegzug ins Ausland nötig.

(gut)
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