Kreis Mettmann Ferienjobs richtig abrechnen Ein Steuerprofi gibt Tipps

Kreis Mettmann · Auch für Ferienjobs gilt, dass der Arbeitslohn versteuert werden muss. Ob und wie viel Steuern fällig werden, hängt davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler und empfiehlt Arbeitgebern und Ferienjobbern, frühzeitig zu überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll.

Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die so genannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und es kann der Lohnsteuerabzug wie bei einem Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von 900 Euro wirken Freibeträge. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, werden zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung fällig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Hat der Schüler bereits im selben Jahr gejobbt, so wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage überschritten, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und Beginn einer Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig. Eine Alternative ist ein sogenanntes Minijob-Arbeitsverhältnis. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.

(RP)
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