Rechtstipp Mindestlohn-Verstöße kosten mindestens 30.000 Euro

Langenfeld · Seit dem 1. Januar müssen Arbeitgeber mindestens 8,84 Euro pro Stunde bezahlen.

Arbeitnehmer in Deutschland bekommen künftig einen höheren gesetzlichen Mindestlohn. Die Mindestlohnkommission, zusammengesetzt aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, hatte sich Mitte vorigen Jahres einstimmig für diese Anpassung ausgesprochen und beschlossen, den Mindestlohn von 8,50 Euro zu Beginn des Jahres 2017 auf 8,84 Euro anzuheben.

Was bedeutet dies für Arbeitnehmer?

Vom Mindestlohn kann vertraglich nicht abgewichen werden. Eine vertragliche Abweichung nach unten führt zur Unwirksamkeit der Abrede insgesamt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den ortsüblichen Lohn gemäß Paragraf 612 BGB einklagen kann, der in der Regel immer höher ist, als der Mindestlohn. Wichtig ist auch, dass die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Verfall- und Ausschlussfristen, wonach solche Ansprüche nachdrei bis sechs Monaten verfallen, gem. Paragraf 3 Satz 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht gilt. Das heißt, der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Mindestlohn innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß der Paragrafen 195, 199 BGB geltend machen. Was bedeutet die Mindestlohnänderung für den Arbeitgeber?

Für den Arbeitgeber gilt wie bisher zu beachten, dass ein Verstoß gegen das MiLoG eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit empfindlichen Geldbußen ab 30.000 Euro aufwärts belegt wird. Der Arbeitsvertrag muss hinsichtlich der Vergütung und der Verfallfrist überarbeitet werden. Zusätzliche Leistungen müssen vertraglich so ausgestaltet werden, dass sie zum Mindestlohn hinzugerechnet werden können. Insofern lautet die Empfehlung, den knappen Handlungsspielraum, den das Gesetzt lässt, optimal zu nutzen.

Sabine Hegerl, Rechtsanwältin & Mediatorin in der Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

(RP)
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