Monheim Polizei stoppt Betrunkenen auf Mini-Bike

Monheim · Der Monheimer (2,0 Promille) war auf einem Kinder-Krad unterwegs, das für öffentliche Straßen nicht zugelassen ist.

Der junge Mann, der da mit angewinkelten Beinen auf einem Miniaturmotorrad hockte und über die Lottenstraße in Monheim ratterte, bot einen kuriosen Anblick. Als die von Anwohnern am Montagabend, gegen 22.45 Uhr, gerufene Streifenwagenbesatzung eintraf, fand sie einen - angetrunkenen - 20-Jährigen auf einem weißblauen Kinder-Cross-Bike der Marke Yamaha PW50 vor. "Das ist ein Spiel- und Sportgerät, das auf öffentlichen Straßen nicht benutzt werden darf", sagt Polizeisprecher Ulrich Löhe. Da aber jedes im Straßenverkehr benutzte Fahrzeug grundsätzlich führerscheinpflichtig ist, hätte der junge Mann eine Fahrerlaubnis haben müssen, die er aber nicht besaß. Ein Alkoholtest ergab außerdem den beachtlichen Wert von fast 2,0 Promille. Weiterhin stellte sich heraus, dass der Monheimer nicht nachweisen konnte, dass ihm das Kleinkraftrad gehört. Das angeblich von einem Freund aus Langenfeld geliehene Motorrad wurde daraufhin von der Polizei sichergestellt.

Ein solches Mini Cross Bike darf nur auf privatem Gelände oder eingezäunten Veranstaltungsflächen gefahren werden, erklärt Löhe. Die gut 60 bis 80 km/h schnellen Fahrzeuge dienen dem Zweck, Kinder und Jugendliche ans Motorradfahren heranzuführen. Es gebe für die Nutzung keine Altersbeschränkung, die Eltern entscheiden selber, ab welchem Alter sie ihre Kinder auf den Sattel setzen. Da die Fahrzeuge nicht den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, fehlt folglich der erforderliche Versicherungsschutz. Wer sie dennoch auf der Straße nutzt, verstößt daher gegen Zulassungs-, Pflichtversicherungs- und Steuerbestimmungen. Gegen den Monheimer wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das überdies Trunkenheit im Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis umfasst.

Für andere Spaßmobile wie Quads und Segways gelten übrigens andere Regeln: Quads dürfen mit einem Versicherungskennzeichen im Verkehr genutzt werden, wenn sie nicht schneller als 45 km/h fahren, dann gilt aber die Helmpflicht. Meldet man sie mit einem amtlichen Kennzeichen an, muss der Halter Warndreieck und Verbandskasten mitführen und den Führerschein Klasse B haben, erklärt Polizeisprecherin Claudia Parter. Ein Segway gilt als Leichtmofa, man darf damit ohne Führerschein am Straßenverkehr teilnehmen.

Ein 16-jähriger Langenfelder, der gerade sein Pocket-Bike auf Ebay anbietet, schildert die Nachteile eines Minimotorrads: ."Wenn man kein großes Privatgelände hat, macht die Anschaffung keinen Sinn." Er habe sich das pinkfarbene Rädchen zum Spaß gekauft und wollte damit ein bisschen durch die Siedlung kurven. "Aber die Nachbarn habe sich beschwert, der Motor ist so laut wie bei einer Kettensäge." Mit seinen 1,75 Meter habe er auch nur gerade eben draufgepasst.

(RP)
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