Kreis Mettmann Wann der Chef fürs Umziehen zahlen muss

Kreis Mettmann · NGG rät Beschäftigten im Kreis Mettmann, ihren Anspruch zu prüfen.

 Besonders Bäcker müssen sich mehrmals am Tag umziehen.

Besonders Bäcker müssen sich mehrmals am Tag umziehen.

Foto: NGG

Ein Bäcker ist kein Model - muss sich aber mindestens zwei Mal am Tag umziehen. Von der Bäckerkluft bis zu Sicherheitsschuhen gilt dabei: Beschäftigte im Kreis Mettmann, die eine Arbeitskleidung tragen müssen, können Umkleide-Zeiten als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen.

"Das Tragen einer Arbeitskleidung ist keine Privatsache. Ob im Schnellrestaurant, in der Backstube oder in der Lebensmittelfabrik - in vielen Branchen muss der Chef die Zeit fürs Umziehen vergüten", sagt Torsten Gebehart von der NGG Düsseldorf-Wuppertal. Viele Arbeitgeber im Kreis Mettmann wollten davon aber nichts wissen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den letzten Jahren die bezahlten Umzieh-Zeiten mehrfach klargestellt (Az. 5 AZR 678/11 und Az. 1 ABR 54/08).

"Das Umziehen macht oft bis zu 20 Minuten am Tag aus. Da legen die Beschäftigten also mehr als anderthalb Stunden pro Woche oben drauf, wenn der Chef mauert und nichts zahlt", betont Gebehart. Häufig sei eine Pauschale für die Umkleide-Zeit per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die NGG rät: Wer sichergehen will, was ihm zusteht, sollte sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden.

"In der Ernährungsindustrie ist die Sache relativ klar. Hier können die Beschäftigten allein schon aus hygienischen Gründen nicht in Arbeitskleidung in die Fabrik fahren. Daher gilt: Erst stempeln, dann umziehen", so Gebehart. Ähnlich sehe es im Bäckerhandwerk aus: "Ein Bäcker kann sich mit seiner weißen Kluft schlecht morgens in den Bus setzen. Auch Mitarbeiter von Schnellrestaurants müssen sich am Arbeitsort umziehen - und dafür vergütet werden." Genauer hingucken sollten auch Beschäftigte im Gastgewerbe. "Während Kellner meist problemlos schon in Arbeitskleidung ins Lokal kommen können, geht das bei Köchen nicht. Sie müssen sich im Betrieb umziehen", berichtet Gebehart. Der Arbeitgeber komme lediglich für Reinigung auf.

(og)
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