Monheim Wenn Erben im Ausland leben
Monheim · Die Juristin Ingeborg Heinze beantwortete auf Einladung des katholischen Sozialverbands KKV in Monheim wichtige Fragen zum Thema Nachlass.
Rund 90 Personen waren der Einladung des KKV - Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung gefolgt. Die Referentin Ingeborg Heinze erläuterte zunächst in klarer Formulierung die gesetzliche Erbfolge. Will man diese ändern, muss ein Testament erstellt werden. Für das privatschriftliche Testament geltend zwingend drei Formvorschriften: Es muss eigenhändig, handschriftlich und unterschrieben sein. Es sollte auch Ort und Datum der Erstellung enthalten, um Probleme zu vermeiden. Beim handgeschriebenen Testament sollte der 1. Satz lauten: "Es gilt deutsches Erbrecht" - damit werden weitgehend Komplikationen verhindert, die entstehen können, wenn Erben im Ausland leben oder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder Teile des Vermögens sich im Ausland befinden. Ehegatten können ein gemeinsames Ehegattentestament erstellen oder jeder einzeln ein Testament machen. Eltern mit einem schwerbehinderten Kind sollten sich fachlichen Rat holen, um ein Behindertentestament zu erstellen. Ausführlich wurden Formulierungsprobleme und die Pflichtteilproblematik erläutert. Den Pflichtteil können, Kinder oder Eltern und der Ehegatte verlangen. Der Entzug eines Pflichtteils ist fast nicht möglich, er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls. Der Verzicht des Pflichtteils ist nur beim Notar möglich. Der von einem Teilnehmer angesprochene Wegfall des Pflichtteils der Kinder ist darauf zurückzuführen, dass die Eheleute einen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen hatten. Meist ist unbekannt, dass ein gemeinsames Testament nur bis zum Ableben eines Ehegatten geändert werden kann, da für eine Änderung zwei Unterschriften erforderlich sind. Nach dem Tode des ersten Ehegatten wird es also unabänderlich. Deshalb empfiehlt es sich zu prüfen, ob der Überlebende das Testament ändern darf. Dies müsste dann im Testament festgehalten werden.
Nach dem Tod entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft der Hinterbliebenen, die nur gemeinsam handeln kann. Hier kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Das Testament sollte beim Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden. Das Resümee des Abends lautet: Es sind so viele Details zu beachten, dass auf zusätzliche Fachinformationen, sei es durch entsprechende Lektüre oder Beratung durch einen Fachmann, nicht verzichtet werden kann.
Infos über den KKV unter: www.kkv-monheim.de bzw. www.kkv-bund.de.