Leichlingen 75-Jähriger muss für Totschlag elf Jahre in Haft

Leichlingen · Mord aus Habgier konnte dem Ehemann nicht nachgewiesen werden. Auslöser für die Tat soll die Trennungsabsicht der Ehefrau gewesen sein.

Für eine Verurteilung wegen Mordes reichten die Beweise nicht ganz aus, dafür aber wegen Totschlages: Die fünfte Große Strafkammer des Landgerichts Köln befand den 75-jährigen Leichlinger gestern des Totschlages seiner 57-jährigen Ehefrau für schuldig und verurteilte ihn zu einer Haft von elf Jahren. Der Mann soll seine Ehefrau am 22. Oktober vergangenen Jahres im Haus der Familie getötet haben. Bei der Urteilsverkündung machte der 75-Jährige gestern einen recht gefassten Eindruck.

Nach der umfangreichen Beweisaufnahme mit der Befragung von zahlreichen Zeugen waren es letztlich doch die Indizien, die ihn belasteten. Die massiven Kopfverletzungen der Getöteten, das räumte auch die Verteidigung ein, konnten unmöglich alleine von einem Treppensturz stammen. Die vielen Blutspuren und die beiden Tatwerkzeuge, eine Bauschaumdose und ein schwerer Feuerlöscher, ließen keinen anderen Schluss als einen gewaltsam herbeigeführten Tod zu: Das befanden Zeugen und Sachverständige .

Bei der Bemessung des Strafrahmens wertete das Gericht das hohe Alter und die Haftempfindlichkeit des Angeklagten wegen seiner gesundheitlichen Probleme zu seinen Gunsten. Allerdings hätten die Massivität und Brutalität der Tat, zudem mit zwei Werkzeugen ausgeführt, eine deutliche Freiheitsstrafe notwendig gemacht, hieß es in der vom Vorsitzenden vorgetragenen Urteilsbegründung. Zudem seien die Angaben des Angeklagten nicht schlüssig und teilweise in sich widersprüchlich gewesen.

Dabei sah das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Tat eines womöglich unbekannten Dritten, der die Frau getötet haben könnte, während sich der Angeklagte seinen Einlassungen zufolge im Garten befunden haben wollte. Dazu hätte die Frau, die nur mit einem Bademantel bekleidet gewesen war, einem Unbekannten die Tür öffnen und mit ihm direkt in den Keller gegangen sein müssen. Wäre tatsächlich ein Unbekannter im Spiel gewesen, worauf es allerdings laut den polizeilichen Ermittlungen keinerlei Hinweise gab, dann hätte der sich wahrscheinlich sofort aus dem Staub gemacht und nicht erst noch den Feuerlöscher gesucht, um damit mindestens fünf massive Schläge auf den Kopf des Opfers auszuführen: So argumentierte der Vorsitzende Richter..

Habgier als Motiv konnte die Kammer letztlich nicht in dem Ausmaß bei dem Verurteilten erkennen, um eine Verurteilung wegen Mordes zu rechtfertigen. Somit kam es zu dem Schuldspruch wegen Totschlags. Emotionaler Auslöser für die Tat war nach Ansicht der Richter die Trennungsabsicht der Frau; ein Termin bei einem Rechtsanwalt, von dem der Täter auch wusste, war bereits vereinbart.

Der Vorsitzende der Kammer ließ aber auch nicht unerwähnt, dass nicht viel gefehlt hätte, und der ganze Fall wäre als "Unfall" von der Polizei zu den Akten gelegt worden, obwohl der Notarzt vor Ort die vielen Blutspuren als ungewöhnlich für einen "normalen" Treppensturz bezeichnet hatte. Erst als die Zwillingsschwester und ein ehemaliger Kollege Verdachtsmomente äußerten und auf die Scheidungsabsicht hinwiesen, ließ die Staatsanwaltschaft eine Obduktion der Leiche vornehmen. Danach erst nahm die Polizei die akribische Überprüfung der Spuren auf, mit denen nun die Verurteilung möglich wurde.

(sg-)
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