Leverkusen/Leipzig Bundesgericht begründet Urteil zur Rheinbrücke

Leverkusen/Leipzig · Fast fünf Monate nach seinem Urteil zum Neunbau der Rheinbrücke hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine schriftliche Urteilsbegründung an die Prozessbeteiligten überstellt. Der etwa 70-seitige Originaltext war gestern auf unsere Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu erhalten.

Das Gericht sei zu der Überzeugung gekommen, dass die Risiken, die mit der Öffnung der Altablagerung verbunden sein können, hinreichend ermittelt und beurteilt worden seien, schreibt Straßen.NRW in einer Pressemitteilung Dem Landesbetrieb liegt die Urteilsbegründung als Prozessbeteiligtem im Wortlaut vor. Auch attestiere das Gericht, dass der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Maßnahmen zur Risiko- und Gefahrenabwehr enthalte. Es stelle weiter fest, "dass insbesondere durch das im Planfeststellungsbeschluss verbindlich vorgegebene Verfahren, das bei der Öffnung der Altablagerung einzuhalten ist, sichergestellt ist, dass keine Gefahren entstehen können", heißt es in der Mitteilung von Straßen.NRW.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass die gewählten Trassen und Bauverfahren "richtlinienkonform und Stand der Technik sind". So lasse der Ausbau in der gewählten Variante die Fortführung im nächsten Bauabschnit, der heutigen "Stelze", offen, so dass dort weiterhin ein Tunnel gebaut werden könnte. In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch den Einwand geprüft, ob ein Tunnel statt einer Brücke einen besseren Gesundheitsschutz vor Feinstaub bietet. Diesen Einwand halte das Gericht zwar für durchaus nachvollziehbar. Rechtliche Bedeutung komme ihm jedoch nicht zu, da die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub bei der planfestgestellten Lösung eingehalten würden. Nur diese seien in der Planfeststellung maßgebend.

Den alternativ vorgeschlagenen "Kombilösungen" spreche das Gericht "ihre verkehrliche Leistungsfähigkeit ab, da sie eine Verschlechterung zum Status Quo darstellen würden und nicht annähernd so zügig wie die planfestgestellte Variante einer neuen Brücke realisiert werden könnten". Die Klagen gegen den von der Bezirksregierung erlassenen Planfeststellungsbeschluss waren mit Urteil vom 11. Oktober 2017 abgewiesen worden.

(bu)
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