Leverkusen Leverkusener Amtsgericht rät Bürgern zur Vorsorgevollmacht

Leverkusen · Jeder kann wegen Alter, Krankheit oder einer anderen Ursache in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln zu können. Wer in diesem Fall hilft, das war jetzt Thema beim Amtsgericht Leverkusen. Am "Tag des Betreuungsrechts" wurden unter dem Motto "Die Zukunft planen, jetzt vorsorgen" umfassende Informationen über Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht geboten. Bei Richtern, Rechtspflegern, Notaren sowie Mitarbeitern von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen konnten sich Bürger ausführlich erkundigen. Sie beantworteten zum Beispiel Fragen über Auswirkungen und Unterschiede zwischen privaten und notariellen Vollmachten. Oder die Fachleute erklärten Abläufe von Betreuungsverfahren und Vordrucke von Vorsorgevollmachten. Etwa 150 Besucher nutzten die Gelegenheit zur Information.

 Empfiehlt rät, frühzeitig an eine Vorsorgevollmacht zu denken.

Empfiehlt rät, frühzeitig an eine Vorsorgevollmacht zu denken.

Foto: UM

Dr. Ruth Reimann, Direktorin des Amtsgerichts, stufte die dreistündige Veranstaltung deshalb als vollen Erfolg ein und zeigte sich insgesamt "sehr zufrieden". Nach ihrer Meinung ist es ungeheuer wichtig, über dieses wichtige Thema regelmäßig zu informieren - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Menschen immer älter werden. Wann ist eine notarielle Vollmacht auf jeden Fall notwendig? "Für Grundbesitzer", erläuterte die Direktorin. "Der Notar nimmt zwar eine Gebühr für die Vorsorgevollmacht. Hat der Betroffene diese aber nicht, kann es sich ungleich teurer auswirken, sobald ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird."

Ausdrücklich wurde zur Vorsorgevollmacht wurde geraten, denn "die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung". Jeder Mensch, hieß es, sollte schon in gesunden Tagen vorsorgen und eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten beauftragen. Wenn der Fall der Pflegebedürftigkeit eintreffe, bedürfe es keiner weiteren Maßnahmen. Das Gericht werde dann in der Regel auch nicht eingeschaltet. Gebe es niemanden, könne das Betreuungsgericht allerdings einen anerkannten Betreuer stellen.

(gkf)
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