Leverkusen Vergewaltiger bekommt drei Jahre und neun Monate Haft

Opladen · Im Fall eines 38-Jährigen, der seine Ex-Freundin am Pfingstmontag in der elterlichen Wohnung vergewaltigt hat, hat das Landgericht Köln am Donnerstag das Urteil verkündet: Der Euskirchener erhält eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Der Staatsanwalt sprach sich für eine Strafe von vier Jahren und fünf Monaten aus, der Verteidiger hielt drei Jahre für angemessen.

Die 10. Große Strafkammer folgte den Angaben des Opfers, einer 28-jährigen Frau aus Opladen, die mit dem Angeklagten eine Beziehung hatte, sich aber von ihm getrennt hatte. Der wollte seine frühere Freundin offenbar zur Rede stellen, wobei es zu der Straftat am Morgen des Pfingstmontags kam. Dabei kam es zu der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wie das Gericht feststellte. Das Opfer hatte sofort die Polizei informiert. Damit konnten Spuren sichergestellt werden. Die behandelte Ärztin, die die Verletzungen dokumentiert hatte, musste daher nur als einzige Zeugin gehört werden.

Strafmildernd werteten die Richter das umfangreiche Geständnis des Angeklagten, auch die Entschuldigung. Damit sei eine opferschonende kurze Verhandlung möglich gewesen. Dagegen haben die zahlreichen Vorstrafen zusätzlich belastet. Der Angeklagte war praktisch Dauerkunde beim Euskirchener Amtsgericht, Auszüge aus mindestens acht Verfahren wurden verlesen. Dabei ging es immer wieder auch um Körperverletzung. Da bei diesen Verfahren zahlreiche Strafen zur Bewährung ausgesetzt waren, könnte sich die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für den 38-Jährigen sogar noch verlängern.

Das Opfer hatte den Angeklagten auf der Arbeitsstelle als einen Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma kennengelernt. Zwischenzeitlich wohnte die junge Frau auch bei ihrem Freund in der Nähe von Euskirchen. Doch es kam immer wieder zu Streit, vor allem spielte dabei wohl Eifersucht eine Rolle. Daher könne auch die Eifersucht für die Straftat am Pfingstmontag als Auslöser gesehen werden, hieß es in der Urteilsbegründung.

(RP)
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