Serie Ärger mit dem Nachbarn Wenn lautes Stöhnen die Nachtruhe stört

Leverkusen · Ein heikles Thema plagt eine RP-Leserin aus Leverkusen: Sie stört der Lärm, den eine Mitbewohnerin ein- bis zweimal in der Woche nachts veranstaltet. Die Intimitäten der Nachbarin raubten ihr die Nachtruhe, beklagt die Mieterin und hat deshalb bereits sechs Monate lang ihre Mietzahlung um jeweils 15 Prozent gemindert.

 Nähe wie in dieser Szene aus dem Film Basic Instinct ist schön. Aber darf ein Nachbar, der sich durch Intimgeräusche aus einer anderen Wohnung gestört fühlt, die Miete mindern? Die Experten sagen: eigentlich nicht.

Nähe wie in dieser Szene aus dem Film Basic Instinct ist schön. Aber darf ein Nachbar, der sich durch Intimgeräusche aus einer anderen Wohnung gestört fühlt, die Miete mindern? Die Experten sagen: eigentlich nicht.

Foto: Keystone

Dagegen wehrt sich nun aber der Hausbesitzer und klagt auf Rückerstattung der Mietminderung. "Das sehe ich nicht ein, ich bin im Recht, ich zahle die Mietminderung nicht zurück", sagt die Leserin, die es nun auf einen Prozess ankommen lassen will. Zur Mietminderung soll sie auch die Zinsen, die in dem halben Jahr angelaufen sind, mit erstatten.

Für die sich streitenden Parteien, die Mieterin und den Hausbesitzer, ist der Fall jetzt bis zum Gerichtsentscheid in der Schwebe. Die Mieterin hat nach eigenen Angaben zwar Lärmprotokolle geschrieben und auch versucht, mit der "Lärmverursacherin" zu sprechen sowie weitere Mitmieter zu einer Sammelbeschwerde an den Hauseigentümer zu gewinnen. Der sei darauf aber nicht eingegangen und habe ihre Lärmprotokolle überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, beklagt sich die Mieterin. Stattdessen habe sie der Hauseigentümer sogar beschuldigt, sie würde andere Mieter provozieren.

Zum Thema "Intimgeräusche" in Mietshäusern gibt es bereits etliche Gerichtsurteile. So hat das Amtsgericht Rendsburg beispielsweise im Jahr 1994 entschieden: "Mieter haben Anspruch darauf, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht in ihrer nächtlichen Ruhe gestört zu werden. Das bedeutet, dass Nachbarn lautes Gestöhne und Geschrei bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs sowie überlautes Gerede und Streitereien zu unterlassen haben, bzw. jegliche Geräusche auf Zimmerlautstärke anzupassen sind," heißt es in der Urteilsbegründung. Und weiter begründete das Gericht, nächtliches lautes Stöhnen, Schreien und Streiten sei nicht als normaler Mietgebrauch anzusehen.

Aber: "Die Mieterin bewegt sich in diesem Fall auf ganz dünnem Eis", sagt André Juffern, Geschäftsführer des Mietervereins Leverkusen. Die Frau möge mit ihrer Beschwerde zwar Recht haben, sie riskiere aber die Kündigung. In sechs Monaten habe sie insgesamt die Miete bereits um 90 Prozent gemindert: "Und wenn eine Monatsmiete nicht gezahlt worden ist, dann kann der Hausbesitzer die Kündigung aussprechen, bei zwei Monatsmieten sogar die fristlose Kündigung", verdeutlicht der Rechtsanwalt.

Auch beim Mieterverein gebe es derzeit einen vergleichbaren Fall aus Opladen: Da seien die Mieter, die sich durch das laute Liebesspiel gestört fühlten, allerdings selbst aus ihrer Wohnung ausgezogen. "Die Beweislage ist einfach schwierig, weil man nachts in der Regel kaum Zeugen beibringen kann", gibt Juffern zu bedenken. Auf keinen Fall rate er "zu der harten Tour" einer Mietminderung, eher zu dem Versuch einer gütlichen Einigung durch Gespräche mit dem Hausbesitzer.

(RP)
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