Meerbusch Rhein-Kreis Neuss ermittelt neue Mietobergrenzen

Meerbusch · Wie hoch dürfen Mieten für Empfänger von Sozialleistungen wie Hartz-IV oder Grundsicherung für Senioren sein? Antworten darauf gibt der vom Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe 2011 erstmals vorgelegte "grundsicherungsrelevante Mietspiegel". Nachdem vom Kreis wieder eine neue Analyse der Situation am Wohnungsmarkt in Auftrag gegeben worden ist, liegen die aktuellen Ergebnisse in Form neu ermittelter Mietobergrenzen vor. Noch im Dezember hat der Kreistag einen entsprechenden neuen Mietspiegel verabschiedet, der ab Februar gelten wird.

Meerbusch: Rhein-Kreis Neuss ermittelt neue Mietobergrenzen
Foto: RKN

Die dann kreisweit angehobenen Mietobergrenzen zielen darauf, das Angebot bei den am stärksten nachgefragten kleineren Wohnungen für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte mit 50 bzw. 65 Quadratmetern Fläche zu erhöhen. Wie Kreisdirektor und Kreissozialdezernent Dirk Brügge betont, seien im Rhein-Kreis Neuss verstärkte Anstrengungen zur Schaffung von neuem Wohnraum erforderlich - besonders im günstigen und mittleren Preissegment.

Mit der Erhebung der Daten zum grundsicherungsrelevanten Mietspiegel hatte der Rhein-Kreis Neuss die Hamburger Beratungsgesellschaft "Analyse & Konzepte" beauftragt. Zum Stichtag 1. August 2016 wurden 25.555 Bestandsmieten plus Angebotsmieten erfasst. Bei rund 102.000 Mietwohnungen ergibt sich eine repräsentative Erhebungsquote von 25 Prozent. Dabei wurde das Kreisgebiet in sechs Räume eingeteilt: Jüchen, Grevenbroich und Rommerskirchen bilden den Wohnungsmarkttyp I, Dormagen, Neuss, Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch jeweils die Wohnungsmarkttypen II bis VI. Für eine 50-Quadratmeterwohnung reicht die Spanne der Neufestsetzungen von maximal 393 Euro Bruttokaltmiete im Wohnungsmarkt Typ I (Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen) bis 458,50 Euro im Wohnungsmarkttyp IV (Kaarst).

(RP)
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