Meerbusch Stadt: Kein Adresshandel in Meldebehörde

Meerbusch · Die Stadt Meerbusch weist den Vorwurf der Piratenpartei zurück, die Verwaltung verdiene gezielt Geld über den Handel mit Bürgeradressen. Was möglich ist und was nicht, regelt das Meldegesetz.

Meerbusch: Stadt: Kein Adresshandel in Meldebehörde
Foto: Stadt Meerbusch

Mit allem Nachdruck hat die Stadtverwaltung dem jüngst von der Meerbuscher Piratenpartei erhobenen Vorwurf widersprochen, gezielt Geld über den Handel mit Bürgeradressen zu verdienen. "Hier entsteht der grundlegend falsche Eindruck, dass die Stadt Meldedaten ganzer Bevölkerungsgruppen an den Adressbuchhandel verkaufen würde", sagt der Erste Beigeordnete Frank Maatz. Das entbehre jeglicher Grundlage.

Holger Reith, zuständiger Abteilungsleiter im Fachbereich Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung, erklärt das ganz pragmatisch: "Kein Adressbuchhändler würde für den Datensatz einer einzigen Person bei uns elf Euro Gebühr bezahlen. Da haben die Verlage ganz andere Zugangswege." Auf Anfrage würden lediglich Meldedaten einzelner Personen gegen Gebühr an Dritte weitergegeben, aber auch das nur unter festgelegten Bedingungen. "Wenn wir eine Melderegisteranfrage bearbeiten sollen, ist die angefragte Person eindeutig zu benennen. Das heißt, in der Anfrage müssen Name, Vorname und die letzte bekannte Anschrift immer benannt werden", so Reith.

Was möglich ist und was nicht, regelt das Meldegesetz. Keine Auskunft erteilt die Meldebehörde zum Beispiel, wenn ein Antragsteller die Daten aller Meerbuscher eines bestimmten Namens, aller Anwohner einer bestimmten Straße oder aller in den vergangenen vier Wochen zugezogenen Neubürger anfragt. Gruppenauskünfte über namentlich nicht bekannte Personen können nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine anerkannte wissenschaftliche Studie für eine Stichprobenauswahl benötigt wird. In solchen Fällen wird jedoch der Zweck der Anfrage geprüft und als Einzelfallentscheidung abgearbeitet.

Üblich und wichtig ist der Austausch von Daten zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen - gegen diese können Bürger auch keinen Widerspruch einlegen. Eine sogenannte "erweiterte Melderegisterauskunft" erteilt die Stadtverwaltung nur dann, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, zum Beispiel um Rechtsansprüche gegenüber der betroffenen Person geltend zu machen. Ebenfalls komme es vor, dass Meldedaten zum Zweck der Steuererhebung an die Kirchen weitergegeben werden.

Nach dem gleichen Muster werden Melderegisteranfragen über die sogenannten Online-Portale abgewickelt. "Insbesondere Versandhäuser nutzen diese Möglichkeit, weil die Auskunftserteilung über das Internet schneller und preiswerter ist", so Holger Reith. "Allerdings ist auch hier ein Sammelabruf von einer Gruppe von Personen, die namentlich nicht bekannt sind, nicht möglich."

Ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung war und ist nur in bestimmten Fällen möglich. Neu ist lediglich, dass die Datenübermittlungssperren für Weitergabe an Adressbuchverlage und Mitteilungen über Altersjubiläen nicht mehr automatisch mit einer Sperre belegt werden. Die bis zum 31. Oktober 2015 automatisch gesetzten Sperren verlieren erst dann ihre Gültigkeit, wenn die betroffene Person die Wohnung wechselt oder die Sperre widerruft.

Das, heißt es, treffe auch auf persönlich beantragte Sperren zu. Insofern sei die Aussage über die einjährige Gültigkeit falsch. "Über die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Melderegisterauskünfte weisen wir jährlich im Amtsblatt der Stadt und bei jeder An- oder Ummeldung hin", erklärt Frank Maatz.

Dass die Einnahmen durch die Weitergabe von Meldedaten gestiegen sind, ist richtig, sagt die Stadt. Die Gebühreneinnahme lag im Jahr 2016 wie von den Piraten berichtet bei 26.000 Euro. Das, argumentiert die Verwaltung, liege aber nicht am wirtschaftlichen Interesse der Stadt, sondern schlicht an der deutlich gestiegenen Zahl der Auskunftsanträge.

(RP)
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