Kreis Mettmann Behandlungsfehler: Wie Patienten ihre Rechte durchsetzen

Kreis Mettmann · Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfte 2014 rund 14.700 Vorwürfe.

Peter W. musste sich vor elf Jahren einer Herzkatheter-Untersuchung unterziehen. Dabei wurde der Führungsdraht nicht komplett entfernt. Die Folge: Der Draht teilte sich, wanderte im Körper umher und ist mittlerweile in Gewebe und Venenwand eingewachsen. Seither leidet der Patient unter erheblichen Schmerzen in Knien, im Rücken und Hüftbereich.

Mit Hilfe von bildgebenden Untersuchungen hätte rechtzeitig festgestellt werden können, dass die im Körper verbliebenen Teile Ursache für die Beschwerden sind. Im Anschluss eine OP und dem Patienten wäre dauerhaft geholfen worden. Dazu ist es heute zu spät. Dies ist einer von etlichen folgenschweren Fällen, bei denen fehlerhaftes Verhalten eines Arztes oder einer Klinik zu gesundheitlichen Schäden von Patienten geführt haben - trotz der hohen Behandlungs-Qualität in Deutschland.

Genaue Zahlen über Behandlungsfehler gibt es nicht. Experten gehen bundesweit von Zehntausenden von Fällen aus. Die Dunkelziffer ist hoch. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfte 2014 rund 14.700 Vorwürfe. In jedem vierten Fall wurde ein Fehler festgestellt. "Besteht der Verdacht, falsch behandelt worden zu sein, wenden sich gesetzlich Versicherte an ihre Krankenkasse", rät Gerd Peters vom Serviceteam der KKH, Kaufmännische Krankenkasse in Düsseldorf. "Denn in der Regel muss der Patient beweisen, dass ein körperlicher Schaden durch pflichtwidriges Verhalten des Arztes oder der Klinik verursacht wurde, und das ist ohne professionelle Hilfe schwierig."

Nur bei grob fehlerhaftem Verhalten müssen Ärzte nachweisen, dass sie unschuldig sind. Hilfreich für die Klärung eines Falles ist es, wenn Patienten ein Gedächtnisprotokoll niederschreiben - mit Angaben zum Behandlungsablauf oder auch über die behandelnden Ärzte - und dieses ihrer Krankenkasse überlassen. Auch dürfen sie Einsicht in ihre Krankenakte nehmen. Die Krankenkasse prüft dann, ob der Verdacht auf einen Behandlungsfehler begründet ist.

Hat der Versicherte die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden, kann die Krankenkasse auch Untersuchungsunterlagen und Röntgenaufnahmen anfordern.

"Bei begründetem Verdacht lassen wir ein kostenloses Gutachten des MDK erstellen, in dem geprüft wird, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob ein Haftungsgrund gegeben ist", erläutert Gerd Peters. Ist das der Fall, bildet das MDK-Gutachten die fachliche Grundlage für das weitere Vorgehen.

Hierzu empfiehlt die KKH, sich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen. Patientenberatungs- sowie Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der regional zuständigen Ärztekammern greifen bei Behandlungsfehlern in der Regel kostenfrei unter die Arme.

Weitere Informationen unter www.kkh.de/versicherte/a-z/behandlungsfehler.

(RP)
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