Rp-Serie "Wir Rhein Preussen" (3) Der Landrat - eine preußische Erfindung

Mettmann · Am 1. Mai 1816 nahm der erste kommissarische gewählte Landrat seinen Dienst auf.

 Einer der ersten Landräte im damaligen Kreis Düsseldorf war Anton Freiherr Raitz von Frentz.

Einer der ersten Landräte im damaligen Kreis Düsseldorf war Anton Freiherr Raitz von Frentz.

Foto: festschrift

Als Friedrich Freiherr von Lasberg am 1. Mai 1816 zum ersten Landrat im Kreis Düsseldorf ernannt wurde, hatte der damals 50-Jährige schon eine lange Karriere hinter sich. Der ehemalige Brigademajor kämpfte an der österreichischen Grenze, marschierte in Gebiete an der Ostsee ein und war Mitglied des Hauptquartiers im Stab des berühmten General Blüchers.

Trotz einer Militärpension von 600 Thalern suchte er nach einer Beschäftigung. Der Braunschweiger wurde der erste kommissarische Landrat des Düsseldorf. Unter seiner Verwaltung wurden 25 Schulen und vier Kirchen neu gebaut. Dazu kamen 22 neue Wege, die die Gemeinden miteinander verbunden haben. Wenn er öffentlich auftrat, achtete er stets darauf, die zahlreichen Wohltaten der Landesregierung zu loben. Im Zusammenhang mit den "erhabenen Regenten" sprach er von "aufrichtiger Liebe und Verehrung."

So ehrfurchtsvoll und dankbar hört man heutige Landräte nicht unbedingt von der Landesregierung reden. Im Gegenteil, es wird geklagt und gestöhnt über immer Aufgaben, die Land und Bund fördern aber dem Kreis nichts dafür zahlen wollen. Vor 200 Jahren war so eine kritische Haltung undenkbar. Das Amt und die Stellung des Landrats im alten Preußen war umfangreich und mit großem Einfluss versehen. Der Landrat wurde nicht gewählt, sondern vom König ohne jede Mitwirkung der Kreisbewohner ernannt.

Die Aufgabe galt als Spagat zwischen den Pflichten und Aufgaben als Staatsbeamter und den Interessen der damaligen Großgrundbesitzer. Landräte sollten Männer von "reifer Lebensbildung, erprobter Rechtschaffenheit und Ansehen" sein. Rechts-, Verwaltungs-und Wirtschaftskenntnisse wurde ebenso erwartet wie eine praktische Ausbildungszeit im öffentlichen Dienst. Sehr löblich: Unnütze Schreibereien sollte der Landrat vermeiden, und statt dessen seine Dienstgeschäfte so weit wie möglich mündlich erledigen. Ihr besonderer Blick - so steht es in einer vorläufigen Dienstanweisung des Innen- und Finanzministers - gilt aber auch den so genannten "unteren Volksklassen" wie Handwerker und Landleuten.

Wörtlich heißt es in der Anweisung: ". . . ihnen überall mit Belehrung Aufmunterung und gutem Rat an die Hand gehen, das Gute in ihnen erwecken und fördern und vorzüglich zur kirchlichen Andacht und zum sorgsamen Anhalten ihrer Kinder zur Schule ermahnen." Wichtig war aber auch, sich um den Ausbau der Wege sowie deren Zustand und Reinlichkeit zu kümmern. Vom ersten Landrat im Kreis Mettmann wissen wir heute nicht mehr viel. Karl Kappe war der Sohn eines Predigers und von 1816 bis 1817 gerade mal ein Jahr im Amt. 1820 wurde der Kreis Mettmann nach Elberfeld eingegliedert. Landrat Alexander Freiherr von der Goltz (1861-1872) setzte sich später immer wieder dafür ein, diese Entscheidung zurückzunehmen und dem Kreis seine Eigenständigkeit zurück zugeben. Im Jahr 1827 trat eine Kreisverordnung in Kraft, so kam es zur Bildung von Kreisständen, Kreisversammlungen und Kreistagen. Der erste Kreistag zählte 14 Mitglieder, darunter waren sieben Besitzer von Rittergütern sowie sieben Vertreter der Gemeinden. Alle drei Jahre schied die Hälfte der auf sechs Jahre gewählten Mitglieder aus. 1887 wurde die Verfassung des Kreises neu geregelt. Schon damals war der Landrat der Leiter der Polizei im Kreis sowie Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses. Der Kreisausschuss war das wichtigste Organ, mit dem der Landrat die Verwaltung leitete. Eine entscheidende Wendung brachte die Jahre 1918/19. Nach dem das Dreiklassen-Wahlrecht abgeschafft wurde, galten nun erstmals gleiche, freie und geheime Wahl nach dem Verhältniswahlrecht.

In der Zeit des Nationalsozialismus blieben Kreistag und Kreisausschuss zwar offiziell bestehen - rein faktisch war der Landrat das allein handelnde Organ im Kreis Mettmann. Der Kreisleiter der NSDAP musste allerdings über alle wichtigen Vorhaben sowie über die Stimmung in der Bevölkerung informiert werden. Nach dem Krieg wurde aus dem Landrat ein Ehrenamt, die hauptamtlichen Aufgaben nahm der Oberkreisdirektor ein. Die Kreisordnung in Nordrhein-Westfalen wurde geändert, so dass ab der Kommunalwahl 1999 die Landräte hauptberufliche Wahlbeamte und damit auch Hauptverwaltungsbeamte sind.

Quelle: "Die Landräte des Kreises Mettmann 1816-1845", Schrift anlässlich des 175-jährigen Bestehens des Kreis Mettmann aus dem Jahr 1991. Verfasst vom ehemaligen Kreisarchivar Ulrich Rauchenbichler

(RP)
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