Mettmann Messerstecher muss ins Gefängnis

Mettmann · Im Prozess wegen Messerstecherei vor der Flüchtlingsunterkunft in der Mettmanner Talstraße wurde das Urteil gesprochen. Der Täter (40) wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

 Jedes Wort des Angeklagten musste von der Dolmetscherin (l.) übersetzt werden. Seine Verteidigerin Anke Wöhler (r.) sagte, das schwer verletzte Opfer trage eine Mitschuld an der Eskalation der Ereignisse.

Jedes Wort des Angeklagten musste von der Dolmetscherin (l.) übersetzt werden. Seine Verteidigerin Anke Wöhler (r.) sagte, das schwer verletzte Opfer trage eine Mitschuld an der Eskalation der Ereignisse.

Foto: Sabine Maguire

Drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung: So lautete am Dienstag das Urteil des Landgerichts Wuppertal gegen den Angeklagten, der im Oktober des vergangenen Jahres sein Opfer vor der städtischen Flüchtlingsunterkunft in der Talstraße mit einem Messer schwer verletzt hatte. Die Kammer folgte nicht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die Eifersucht als Tatmotiv angenommen hatte.

War man zu Verhandlungsbeginn noch von lebensgefährlichen Verletzungen ausgegangen, die der Täter dem Opfer zugefügt haben soll, so hatte der Arzt, der den Schwerverletzten unmittelbar nach der Tat in einer Notfall-OP medizinisch versorgt hatte, im Zeugenstand eine akute Lebensgefährdung verneint. Auch der anfänglich erhobene Vorwurf des versuchten Totschlags wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht aufrechterhalten. Stattdessen hatte Staatsanwalt Torsten Meyer vor der Urteilsverkündung auf gefährliche Körperverletzung und ein Strafmaß von vier Jahren und sechs Monaten plädiert. Der Angeklagte habe ein "machohaftes und dominantes Gebaren" erkennen lassen und sei zudem von Eifersucht auf den vermeintlichen Nebenbuhler getrieben gewesen.

Dem hielt die Verteidigerin entgegen, dass aus ihrer Sicht das Opfer eine Mitschuld an der Eskalation der Ereignisse zu tragen habe. Schließlich habe sich die aggressiv aufgeladene - und durch Alkoholkonsum angeheizte - Gemengelage über den Abend hinweg immer weiter hochgeschaukelt. Eifersucht als Tatmotiv schloss die Verteidigerin hingegen ebenso aus wie Notwehr, auf die sich der Angeklagte im Laufe des Verfahrens berufen hatte. Damit glaubte sie einerseits den Beteuerungen ihres Mandanten, von der vermeintlichen Affäre der Lebensgefährtin mit dem Opfer zum Tatzeitpunkt nichts gewusst zu haben. Notwehr komme jedoch ebenso wenig infrage, da es für den Angeklagten auch die Möglichkeit gegeben habe, sich aus der Situation zurückzuziehen, anstatt dem späteren Opfer mit einem Schälmesser in der Jackentasche vor die Tür zu folgen. Die Suche nach der Wahrheit ist für ein Gericht ein zähes Ringen. Wie schwer es wirklich sein kann, zeigte der Prozess, in dem man als Beobachter vor Augen geführt bekam, wie wichtig es ist, einen Angeklagten mit Worten und in seiner Gestik und Mimik verstehen zu können. Bereut er seine Tat? Gerät seine Stimme ins Wanken? Passen Worte und Gefühlsregungen zueinander?

All diese Fragen bleiben zu oft ohne Antwort, wenn jedes Wort übersetzt werden muss. Auch der Angeklagte hatte sich am Ende noch zur Tat eingelassen. Er bereue es, das sein Leben einen solchen Verlauf genommen und er sich mit Menschen eingelassen habe, die eine dunkle Seite hervorgebracht hätten. Das kann Selbstmitleid sein - oder Verzweiflung darüber, inmitten von Asylverfahren und Ausweisungen nirgendwo angekommen zu sein.

(magu)
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