Mönchengladbach Anwohnerparken jetzt auch für den Bereich Altstadt-West

Mönchengladbach · Immer mehr Anliegern von Straßen werden beim Parken Sonderrechte eingeräumt. Im Februar kommenden Jahres wird das nächste Anwohnerpark-Gebiet in Altstadt-West eingerichtet. Es geht zurück auf einen Beschluss der Bezirksvertretung Nord von Juni.

Künftig wird in dem Bereich (August-Pieper-Straße, Barbarossastraße, Franz-Brandts-Allee, Karmannstraße, Kyffhäuser Straße, Staufenstraße, Waldhausener Straße 84a bis 160, 91 bis 171, Windthorststraße, Santanderplatz) das Parken nur bis zur festgelegten Höchstparkdauer von drei Stunden an Werktagen in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr gebührenpflichtig erlaubt sein. Die Bewohner können durch den Erwerb eines Bewohnerparkausweises hiervon ausgenommen werden. Im gesamten Gebiet werden Verkehrszeichen "Parken nur mit Parkschein" und "Bewohner mit Parkausweis frei" aufgestellt.

Die Bewohner können unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen, der sie von der festgelegten Höchstparkdauer befreit. Der Bewohnerparkausweis kann wahlweise für ein halbes Jahr, ein, zwei oder maximal drei Jahre ausgestellt werden. Die Kosten hierfür betragen je nach Gültigkeitsdauer 15, 30, 60 oder 90 Euro.

Ab dem 15. Januar haben die Bewohner die Möglichkeit, die Ausstellung des Bewohnerparkausweises beim Ordnungsamt, Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle (Maßnahmenbereich), Rheinstraße 70, 1. Etage, Zimmer 100, 102, 106, 108 und im Bürgerservice, Vitus-Center, Goebenstraße 4 bis 8 montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 12.30 Uhr, zusätzlich donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr zu beantragen.

Für die Erstausstellung der Parkausweise müssen die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein: Der Anwohner muss im genannten Gebiet amtlich gemeldet und dort wohnhaft sein. Jeder Anwohner erhält maximal einen Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug. Sofern zwei oder mehr Fahrzeuge im Besitz eines Anwohners sind, können maximal zwei Kennzeichen auf einem Bewohnerparkausweis eingetragen werden. Das Fahrzeug muss auf den Namen des Antragstellers zugelassen sein. Bei dauerhafter Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht auf den Anlieger zugelassen ist, muss eine formlose Bescheinigung des Fahrzeughalters über die Dauernutzung vorgelegt werden. Bei privat genutztem Dienstfahrzeug muss eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Der Bewohnerparkausweis kann nur für Pkw oder Pkw-Kombi, nicht aber für Krafträder oder Lkw beantragt werden.

Die betroffenen Haushalte sind informiert worden.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort