Mönchengladbach Autofahrerin verklagte ein Autohaus und VW und gewann

Mönchengladbach · Im Zivilprozess um den Kauf eines mit der Schummelsoftware ausgestatteten VW-Golf hat die 10. Zivilkammer des Mönchengladbacher Landgerichts diese Woche ein Urteil verkündet. Beklagte sind ein Mönchengladbacher Autohaus und die VW AG. Die Beklagte ist eine VW-Vertragshändlerin. Die Klägerin kaufte am 14. Juli 2014 bei Waldhausen und Bürkel einen gebrauchten VW Golf Variant für 13.360 Euro. Jetzt hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 13.360 Euro und Zinsen von fünf Prozent seit dem 5. Januar 2016 an die Klägerin verurteilt. Das soll Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Golf Variant erfolgen. Außerdem muss die Klägerin den Kilometerstand des Fahrzeugs seit dem 27. April 2017 mitteilen. Zu Prozessbeginn war der aktuelle Kilometerstand des VW Golfs nämlich nicht bekanntgeworden. Die anwaltliche Vertreterin der Klägerin konnte diese wichtige Frage damals nicht beantworten.

Am ersten Güte- und Verhandlungstermin hatte die Richterin eine Einigung vergeblich vorgeschlagen. Der gebrauchte VW Golf Variant war ein Leasingrückläufer, der damals bereit mehr als 100 000 Kilometer gelaufen war. Im Wagen war ein 1,6-Liter-Dieselmotor eingebaut, dessen Motorsoftware erkennt, ob sich der Pkw auf einem technischen Prüfstand oder im üblichen Straßenverkehr befindet. So werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt, was bei der Abgasnorm eine entscheidende Rolle spielt. Die Klägerin hielt das für einen Mangel. Im normalen Fahrbetrieb halte der Golf die Euro-5-Abgasnorm nicht ein. Im Dezember 2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Doch die Beklagte meinte: "Das Fahrzeug ist nicht mangelhaft". Sie forderte vor der Zivilkammer, die Klage abzuweisen. Im Gerichtssaal wurden die zahlreichen Rechtsfragen des Falles diskutiert. VW habe der Kundin eine Nachbesserung am Fahrzeug angeboten. Aber das akzeptierte diese als nicht zumutbar. 2015 sei nicht erkennbar gewesen, wann eine Nachbesserung stattfinden sollte. Man habe die Kundin lange im Ungewissen gelassen. Würden die Probleme nicht gelöst, könnte auch die Betriebserlaubnis für die Dieselfahrzeuge erlöschen. So hieß es bereits am ersten Gütetermin. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent.

(RP)
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