Mönchengladbach Betriebsbedingte Kündigung: Das darf der Arbeitgeber

Mönchengladbach · Arbeitgeber müssen bei betriebsbedingten Kündigungen einige Voraussetzungen beachten, damit diese rechtens sind. Darüber berichtet der Anwaltverein Mönchengladbach. Ein fiktiver Fall: Ein Autoteilehersteller verliert den wichtigsten seiner Produktabnehmer. Einige Angestellte arbeiten ausschließlich für diesen Kunden, ihr Gehalt generiert sich ausnahmslos durch die Zahlung des Abnehmers. Der Arbeitgeber muss zum letzten Mittel greifen - und diesen Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen. Aber ist das erlaubt?

Zunächst muss es im Betrieb weniger Bedarf an Arbeitsleistungen geben als zuvor - wie im beschriebenen Fall. Doch selbst wenn nachweislich weniger Bedarf an der Arbeitsleistung in einem bestimmten Bereich besteht, müssen Arbeitgeber im Blick haben, inwieweit betreffende Mitarbeiter nicht woanders innerhalb des Unternehmens eingesetzt werden können. Rechtsanwalt Michael Rost, Vorsitzender des Anwaltvereins Mönchengladbach macht eine Einschränkung: "Der mögliche neue Arbeitsplatz muss frei sein - der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz erst zu schaffen." Zudem könne eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam sein, wenn der betreffende Angestellte durch zumutbare Fortbildungsmaßnahmen für einen freien Arbeitsplatz im Unternehmen infrage komme. Eine dritte Voraussetzung ist die der Sozialwahl. So sollten nicht zwangsläufig die Angestellten gehen müssen, die gerade zufällig auf den zu streichenden Stellen sitzen. "Zu den sozialen Gesichtspunkten zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter aber auch mögliche Unterhaltspflichten der Angestellten oder auch eine Schwerbehinderung", sagt Rechtsanwalt Rost.

Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, müssen innerhalb der ersten drei Wochen entscheiden, ob sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Versäumen sie die Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam. "Da betriebsbedingte Kündigungen ein kompliziertes Themenfeld sind, sollten sich betroffene Arbeitnehmer umgehend mit einem Arbeitsrechtler in Verbindung setzen", rät Rost.

(RP)
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