Mönchengladbach Defekte Motorhaube: Klage gegen Autohaus

Mönchengladbach · "Wir waren im Juni 2014 mit meinem Fahrzeug zu viert auf der Autobahn 61 von Grevenbroich an die Mosel unterwegs. Wir wollten eine Wandertour unternehmen. Auf der Rückfahrt ist es passiert. Die Motorhaube sprang plötzlich auf", erinnerte sich gestern der Kläger an den erschreckenden Vorfall. Danach hatte der Fahrer die Autofirma, bei der er das Fahrzeug gekauft und bei der er den Wagen in der Vergangenheit mehrmals hatte warten und reparieren lassen, verklagt. Gestern begann vor der 11. Zivilkammer des Mönchengladbacher Landgerichts die Zivilverhandlung. Die beklagte Firma bestreitet jedes Mitverschulden an dem plötzlichen Hochklappen der Motorhaube während der Fahrt und fordert, die Klage des Fahrzeugbesitzers abzuweisen.

Deshalb spielten gestern Zeugen- und Gutachteraussagen die Hauptrolle. Zunächst erinnerte sich ein Kfz-Meister(47), der in dem Autohaus tätig ist, an den 24. Juni 2013. Damals sei das Fahrzeug des Klägers nach einem Verkehrsunfall in der Werkstatt des Autohauses repariert worden. Damals musste die ganze Frontmaske des Fahrzeugs erneuert werden. Danach sollen Fanglasche und Fanghaken, die beim Einrasten der Motorhaube eine entscheidende Rolle spielen, gefehlt haben. Doch der Zeuge konnte dazu nichts sagen. Er habe die Reparatur weder selbst durchgeführt noch kontrolliert. Danach erklärte ein Sachverständiger (57) die Ergebnisse seines Gutachtens: "Am Kfz des Klägers fehlten offenbar Halte- und Fangbügel. Die sind offenbar bei der Reparatur der Frontmaske nicht ausgetauscht worden". "Wenn die Motorhaube verschlossen ist, bleibt sie auch ohne Haltebügel geschlossen", war der Gutachter überzeugt. Nur wenn das Schloss der Haube nicht richtig einrastet oder der Haltebügel fehle, wäre der Unfall des Klägers auf der Autobahn zu erklären, so der Sachverständige. Das habe er bei einer Probefahrt überprüft. Mit intakter Halte-Bügel-Konstruktion könne die Motorhaube nicht aufgehen. Nach dem Sachverständigen-Gutachten erkundigte sich die Richterin, ob man sich nicht gütlich einigen könne. Der Kläger könnte ein Drittel Mitverschulden übernehmen. Darauf reagierte der Kläger sichtlich enttäuscht. Das Gericht will einen schriftlichen Verfahrensvorschlag machen und am 12. August verkünden.

(RP)
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