Mönchengladbach Die größten Irrtümer beim Kaufen und Bezahlen

Mönchengladbach · Verbraucherschützer und Händler klären auf.

Ein Kaufvertrag ist erst mit einer Unterschrift gültig. Daran glauben die meisten, die zu Edda Nowak in die Verbraucherzentrale kommen. "Das ist aber nicht zutreffend", erklärt die Verbraucher-Beraterin. "Morgens beim Bäcker unterschreibt auch keiner den Kauf von Brötchen." Ob das Preisschild immer recht hat, die Rückgabe selbstverständlich ist und was der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist, darüber klärten jetzt die Verbraucherzentrale und der Handelsverband auf.

"Besonders aufpassen muss man bei Telefonverkäufen", so Nowak. Dort könne schnell nur das Interesse an einem Produkt als mündlicher Kaufvertrag gewertet werden. "Wenn man Interesse zeigt, kriegt man dann oftmals Infomaterial zugeschickt. Der Verbraucher ist in der Regel der Meinung, dass er keinen Vertrag eingegangen ist, da er nichts unterschrieben hat." Ein Irrtum, denn mit dem Zusenden des Materials beginnt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist dieses abgelaufen, ist der Vertrag automatisch wirksam. Eine Falle, die vielen oft gar nicht bewusst sei.

Viele kennen das Szenario vermutlich: Ein Produkt, dass an der Kasse doch mehr kosten soll, als auf dem Preisschild angegeben ist. Der Kunde beharrt dann gerne auf das Recht, das der Etikettenpreis richtig wäre: "Auch das stimmt nicht", sagt Jan Kaiser, Geschäftsführer des Handelsverbands. "Der Verkäufer muss das Produkt nicht zwingend zu dem angegebenen Preis verkaufen, da die Preisangaben nicht bindend sind." Je nach Abweichung des angegebenen und des verlangten Preises, zeige sich der Verkäufer dann in der Regel aber kulant, schließlich wolle er ja den Kunden nicht verlieren.

Kulanz spielt auch beim Thema Umtausch und Rückgabe eine Rolle. In den Köpfen habe sich festgesetzt, jeden Artikel in den ersten zwei Wochen umtauschen zu können: "Der größte Verbraucherirrtum, der im Umlauf ist", so Nowak. Insbesondere seit dem Aufschwung des Online-Handels, bei dem ein Rückgaberecht gesetzlich vorgeschrieben ist, habe sich dieser Irrglaube entwickelt. Fachanwalt Frank Holland klärt auf: "Ein Recht auf Rückgabe des Artikels hat man generell nicht. Aber auch da kommt der Verkäufer dem Kunden oftmals entgegen."

Strikt zu unterscheiden gilt es zwischen Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistung sei eine gesetzlich geregelte Verantwortung des Händlers, dass das Produkt in den ersten zwei Jahren einwandfrei funktioniert. Erst wenn der Mangel durch den Händler nicht behoben werden könne, habe man ein Anrecht auf Erstattung des Kaufpreises. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers. Mit einer Garantie versichert der Hersteller in einem Zeitraum - meist auch zwei Jahre -, für Produktionsfehler geradezustehen.

(dola)
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