Dr. Robin Van Der Hout EU wird Clubs zu Rückzahlungen auffordern

Mönchengladbach · Der auf Beihilfenrecht spezialisierte Anwalt der Gladbacher Kanzlei Kapellmann und Partner spricht über das verschärfte Vorgehen der EU gegen Profivereine. Er sagt, welche Konsequenzen drohen und wie man als Club auf Nummer sicher geht.

 Dr. Robin van der Hout ist Experte für EU-Beihilfenrecht.

Dr. Robin van der Hout ist Experte für EU-Beihilfenrecht.

Foto: Kapellmann & P.

Wie lange dauert es noch, bis der erste Bundesligaclub wegen beihilfenrechtswidriger Maßnahmen Ärger mit der EU-Kommission bekommt?

Robin van der Hout Es wäre naiv davon auszugehen, dass ausgerechnet Deutschland verschont bliebe und in dieser Hinsicht nicht einmal etwas aus Brüssel kommt. Möglicherweise ist die Kommission sogar schon aktiv und es laufen entsprechende Vorprüfungen. Öffentlich bekannt werden nämlich nur eingeleitete Hauptprüfverfahren, zum Beispiel das gegen Real Madrid.

Womit hängt es zusammen, dass der deutsche Fußball bisher nicht in den Fokus geraten ist, anders als etwa der spanische oder niederländische?

Van der Hout Es gab bei Vereinen wie Real Madrid, dem FC Valencia oder dem PSV Eindhoven eine Reihe von Maßnahmen, die beihilfenrechtlich offenkundig schwierig waren und breit in den Medien diskutiert wurden – etwa der Verkauf des Trainingsgeländes von Real Madrid. Generell packt die EU-Kommission dieses Thema erst seit kurzem mit Nachdruck an, im Oktober 2012 wurden dazu alle Mitgliedsstaaten angeschrieben. Sie hat begrenzte Kapazitäten und arbeitet verschiedene Sektoren, die mitunter auch finanziell interessant und medienwirksam sind, nach und nach ab. In den letzten Jahren waren das zum Beispiel die Regionalflughäfen.

Auch deutsche Proficlubs, die massive Unterstützung seitens einer Kommune erhalten haben: Der 1. FC Kaiserslautern ist so ein Beispiel. Sind prinzipiell all diese Fälle zu beanstanden oder gibt es Ausnahmen, in denen Beihilfen in Ordnung sind?

Van Der Hout Die Kommission hat festgelegt: Profivereine sind Wirtschaftsunternehmen und stehen untereinander im europaweiten Wettbewerb – um Spieler, Fernsehgelder, Sponsoren. Alles, was Vorteile vom Staat bringt, die es auf dem Markt so nicht gegeben hätte, kann eine Verzerrung darstellen, die nach Ansicht der Kommission begradigt werden muss. Es wurden zwar vereinzelte Fälle bekannt, wo etwa Darlehen im Vorfeld von der Kommission geprüft und nicht beanstandet wurden. Es gibt aber in anderen Fällen auch begründete Zweifel an der Beihilfenrechtskonformität.

Werden verschiedene "Vergehen" gegen das Beihilfenrecht unterschiedlich geahndet?

Van der Hout Prinzipiell wird jede Fördermaßnahme nach den gleichen Maßstäben beurteilt; das Ausschlaggebende ist dann unter anderem die finanzielle Tragweite eines auf Kosten des Steuerzahlers gewährten Vorteils. Zulässig können übrigens Förderungen des Sportanlagenbaus sein, wenn diese auch dem Breiten- und Jugendsport oder beispielsweise für Konzerte dienen.

Wann ist in den ersten eingeleiteten Verfahren, etwa in dem gegen Real Madrid, mit Ergebnissen zu rechnen?

Van der Hout Schnelle Entscheidungen sind nicht zu erwarten, so ein Verfahren kann etliche Jahre dauern. Und wir haben bald eine Europawahl und danach voraussichtlich einen neuen Wettbewerbskommissar. Auch das dürfte zu Verzögerungen führen. Allerdings hat die EU-Kommission zu erkennen gegeben, den Druck erhöhen zu wollen.

Welche Konsequenzen drohen?

Van der Hout Handelt es sich um verbotene staatliche Beihilfen, ist der jeweilige EU-Mitgliedsstaat, in diesem Fall also Deutschland, in der Pflicht, sich das Geld von den zu Unrecht begünstigten Vereinen zurückzuholen.

Was, wenn ein Verein argumentiert, dass er der Kommune Einnahmen beschert, etwa durch Gewerbesteuer?

Van Der Hout Mit solchen Umwegrenditen wird im Beihilfenrecht eigentlich immer dann argumentiert, wenn der Staat Subventionen in ein Projekt steckt und sagt, das bringe Arbeitsplätze und helfe auch strukturpolitisch. Da ist die Kommission in ihrer Praxis jedoch sehr streng und spricht von Nebeneffekten, die für die Bewertung der Beihilfe irrelevant sind.

Es gab aber durchaus auch schon Ergebnisse durch die Kooperation von UEFA und EU-Kommission zum Financial Fair Play. Der FC Malaga etwa darf bis 2017 nicht an UEFA-Clubwettbewerben teilnehmen, unter anderem, weil Steuern nicht gezahlt wurden.

Van der Hout Beim Financial Fair Play wurde die Anwendbarkeit des EU-Beihilfenrechts neben den Sanktionen nach den Verbandsregeln betont. Den Vereinen droht somit nicht nur die Rückforderung der erhaltenen Förderung, sondern darüber hinaus auch der Ausschluss von europäischen Wettbewerben.

Welche Möglichkeiten haben betroffene Vereine, Rechtsmittel einzulegen, sobald Ihnen ein Bruch des EU-Beihilfenrechts nachgewiesen wird?

Van der Hout Der Beihilfeempfänger ist in einer denkbar schwachen verfahrensrechtlichen Position: Die Kommission spricht mit dem Bund, konkret mit dem Bundeswirtschaftsministerium, und das geht dann runter bis auf die Ebene des Beihilfeempfängers. Dieser kann also nicht direkt mit der Kommission sprechen, sondern muss dies über den Umweg der Bundesregierung tun. Ist er einmal zu einer Rückzahlung verpflichtet, genießt er dann zwar Rechtsschutz – allerdings anders als in anderen Bereichen ohne aufschiebende Wirkung. Das heißt: Auch wenn er klagt, muss zunächst zurückgezahlt werden. Für betroffene Vereine könnte das mitunter drastische finanzielle Auswirkungen haben.

Was sollten Vereine, die auf Nummer sicher gehen wollen, beachten, um nicht gegen das EU-Beihilfenrecht zu verstoßen?

Van der Hout Es gibt klare Vorgaben seitens der EU-Kommission, und die gilt es zu beachten. Es bietet sich etwa eine Art Beihilfen-Audit an, um präventiv zu prüfen, was rechtskonform ist und was nicht. Man kann dann gegebenenfalls etwas in Ordnung bringen, bevor es zu einer Untersuchung kommt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass den Beihilfeempfängern in den meisten Fällen nicht bewusst war, dass sie Rechtsbruch begehen. Denn das EU-Beihilfenrecht wurde im Profisport bisher nur in ganz wenigen Fällen durchgesetzt, so dass bislang kaum ein Problembewusstsein bestand.

JAN SCHNETTLER STELLTE DIE FRAGEN.

Dr. Robin van der Hout berät Unternehmen sowie Bund, Länder und Kommunen in spezialisierten Fragen des EU-Rechts, speziell zum EU-Beihilfenrecht und zum EU-Binnenmarktrecht. Er arbeitet für die Mönchengladbacher Kanzlei Kapellmann und Partner in Brüssel.

(RP)
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