Mönchengladbach Gericht: "Lockhof" ist nicht anstößig

Mönchengladbach · Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat die Klage der Anwohnerin Monika Krieg gegen die Umbenennung eines Straßenabschnitts der Lockhütter Straße in "Zum Lockhof" abgewiesen. "Weder aus historischen noch aus anderen Gründen lässt sich erkennen, dass der persönliche Achtungsanspruch der Klägerin dadurch verletzt wird", zitierte Pressesprecher Dr. Gerd-Ulrich Kapteina gestern aus der Urteilsbegründung. Vor allem die historische Entstehung des Straßennnamens steht darin im Vordergrund. Der Name geht zurück auf einen Hof mit der Bezeichnung "Laakhof". Durch Lautverschiebung hat sich das in "Looghof" und später "Lockhof" gewandelt. Im Ergebnis stellte das Gericht deshalb fest: "Die historischen Bezüge haben Vorzug vor der subjektiven Befürchtung der Klägerin".

Bei der Anhörung am 7. April begründete die Anwohnerin ihre Klage damit, dass sie sich mit dem neuen Straßennamen in ihrer Adresse "als Person lächerlich gemacht" fühle. "Der Name weckt anstößige Assoziationen", sagte sie. Die Abweisung der Klage ist indes kaum eine Überraschung: Schon damals zeichnete sich ab, dass der Abschnitt der Lockhütter Straße zwischen den Hausnummern 129 und 171a wohl wie geplant den Namen "Zum Lockhof" erhalten darf.

Der Fall hat bereits eine längere Geschichte: Die Verwaltung leitete die Umbenennung des Straßenabschnitts ein, weil die Nummerierung der Lockhütter Straße so verwirrend war, dass im Notfall Polizei oder Feuerwehr eine Adresse manchmal erst suchen müssen. Die Bezirksvertretung Neuwerk winkte den Namen im Mai 2007 durch, wollte den Beschluss dann aber später zurücknehmen. Das scheiterte an formalen Fragen. Jetzt, da das Gericht entschieden hat, kann der Name kaum noch geändert werden. "Eine Namensänderung ist nur möglich, wenn Gefahr im Verzug ist", erklärte Kay-Uwe Rhein, Leiter des Rechtsamtes der Stadt, bei der Anhörung Anfang April.

(RP)
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