Gladbacher Busfahrer sucht seinen Schläger über Facebook Busfahrer droht möglicherweise selbst eine Anzeige

Mönchengladbach · Ein Busfahrer in Mönchengladbach hat am Donnerstag seinen mutmaßlichen Angreifer per Foto bei Facebook gesucht – und vermeintlich gefunden. Doch man darf nicht ohne Weiteres Bilder von Fremden veröffentlichen.

Ein Busfahrer in Mönchengladbach hat am Donnerstag seinen mutmaßlichen Angreifer per Foto bei Facebook gesucht — und vermeintlich gefunden. Doch man darf nicht ohne Weiteres Bilder von Fremden veröffentlichen.

Verständlich ist es schon, dass der Gladbacher Busfahrer unbedingt herausfinden wollte, wer ihn da ins Gesicht geschlagen hatte. Sein Facebook-Aufruf mit einem Handyfoto des mutmaßlichen Angreifers und der Bitte, diesen zu identifizieren, wurde bis Freitagmittag über 31.000 Mal geteilt.

Innerhalb weniger Stunden ist es durch die Schwarmintelligenz des Netzes möglich, Personen oder Dinge aufzuspüren. Vor einigen Wochen führte das sogar zu einem erfreulichen Ergebnis. Vier vermisste Ponys aus Frechen tauchten nach dem Hinweis eines Facebook-Nutzers auf einer Koppel in Mönchengladbach wieder auf. Doch die Macht der Masse hat auch ihre Schattenseiten.

In Emden wurde 2012 dazu aufgerufen, einen 17-Jährigen zu lynchen, den die Polizei zunächst verdächtigt hatte, ein elfjähriges Mädchen vergewaltigt und getötet zu haben. Die Emotionen kochten über, Facebook-Nutzer ließen ihrem Hass freien Lauf. Hinterher stellte sich heraus: Der 17-Jährige war unschuldig.

Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke weiß, eine Privatfahndung mit Foto bei Facebook verstößt gegen das Recht am eigenen Bild und ist daher unter Umständen sogar strafbar. "Das Kunsturheberrechtsgesetz schützt das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts", sagt Solmecke auf Anfrage unserer Redaktion.

"Auch wenn es Personen oftmals mit ihren Fahndungsaufrufen gut meinen, so haben die Betroffenen Persönlichkeitsrechte, die durch private Fahndungen nicht verletzt werden dürfen. Dies gilt auch für Straftäter - ganz zu schweigen von Tatverdächtigen oder Personen, gegen die nicht einmal ermittelt wird", so Solmecke. "Es gilt: Über die Persönlichkeitsrechte darf sich niemand mit seiner eigenen Meinung hinwegsetzen." Betroffene können auf Unterlassung klagen und haben möglicherweise Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Wer öffentlich Bilder von Dritten zur Schau stellt, könnte theoretisch strafrechtlich belangt werden. "Daneben kommen, je nach Einzelfall auch die Straftatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede sowie der Beleidigung in Betracht", sagt der Rechtsanwalt.

Ausgenommen von dieser Regel sind die Strafverfolgungsbehörden. Die Polizei darf Bilder von Verdächtigen zur Fahndung veröffentlichen — allerdings nur in bestimmten Fällen und mit richterlichem Beschluss. Im Gesetz steht, die Veröffentlichung komme bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung in Betracht. Tötungsdelikte, Vergewaltigungen und Raubüberfälle mit großen Beutesummen sind Beispiele für solche Straftaten. "Delikte wie Raub oder Diebstahl genießen in der Regel nicht die höchste Priorität", sagt Solmecke.

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann auch der Staatsanwalt eine öffentliche Fahndung anordnen. Zum Beispiel wurde im März 2017 nach dem 19-jährigen Marcel H. mit Klarnamen und Foto gesucht. Er stand zunächst nur unter Verdacht, einen Nachbarsjungen erstochen zu haben. Marcel H. war drei Tage lang auf der Flucht vor der Polizei, er wurde deutschlandweit zur Fahndung ausgeschrieben, weil die Ermittler davon ausgingen, dass er gefährlich ist. Die Polizei fand später die Leiche eines Bekannten von Marcel H., in dessen Wohnung er sich versteckt gehalten hatte, bis er sich schließlich der Polizei stellte.

Für die öffentliche Fahndungen gelten auch für die Medien klare Regeln. Die Polizei darf mit richterlicher Erlaubnis den Medien in Wort und Bild über die Fahndung berichten und sie auch bei Facebook oder Twitter veröffentlichen. Ist eine Person wieder aufgetaucht, gefasst oder hat sich die Fahndung aus anderen Gründen erledigt, müssen Bilder und volle Namen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

(heif)
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