Mönchengladbach Handtaschen-Diebstahl bleibt bis zum Ende rätselhaft

Mönchengladbach · Kaum hatte die Staatsanwältin den Anklagevorwurf aus dem Strafbefehl verlesen, als der obdachlose Mönchengladbacher (53) gesternlautstark protestierte: "So etwas tue ich nicht. Ich habe keine Handtasche mit Smartphone und Portemonnaie aus einem Altenheim gestohlen. Ich hab' Vorstrafen und bin nicht ohne, aber so etwas nicht."

Doch der arbeitslose Maurer soll sich am 26. Dezember 2012 in das Dienstzimmer eines Gladbacher Altenheimes geschlichen und sich anschließend mit 90 Euro, Ausweisen und Handy einer Angestellten auf einem Fahrrad davon gemacht haben. Doch der Angeklagte bestritt in der Verhandlung vor dem Amtsgericht, etwas mit dem Diebstahl zu tun zu haben. Weihnachten sei er immer bei seiner Mutter gewesen.

Allerdings war er damals von einem Schüler beobachtet worden, der im Altenheim ehrenamtlich tätig war. Dem jungen Mann war kurz zuvor das Diebstahlsopfer entgegen gekommen: "Meine Sachen sind alle weg." Danach habe er den Angeklagten gesehen. Der habe längere blonde Haare gehabt und sei mit Kapuzenshirt und Lederjacke bekleidet gewesen. Wütend protestierte der 53-Jährige: "Solche Sachen besitze ich gar nicht." Im Gerichtssaal beobachtete der Schüler den Angeklagten sehr aufmerksam, war sich aber am Ende sicher: "Das ist nicht der Mann. Der andere hatte lange blonde Haare." Triumphierend wies der Angeklagte auf seinen kurzen Haarschnitt.

Die Altenpflegerin, deren Handtasche an dem Dezembernachmittag spurlos verschwand, hatte kurz danach auf dem Flur des Altenheims einen Mann mit Handy am Ohr gesehen. Sie war überzeugt, dass das der Angeklagte gewesen sei, den sie später vor einem Kino erneut gesehen habe. Jedoch konnte auch sie sich an längere blonde Haare an dem Unbekannten erinnern. Am Ende blieb die Tat rätselhaft. "Ich bin auch schon als betrunkener Autofahrer bestraft worden, aber so etwas mache ich nicht", beteuerte der Angeklagte erneut. Das Gericht schloss sich dem Antrag der Staatsanwältin an und verkündete Freispruch - im Zweifel für den Angeklagten.

(RP)
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