Mönchengladbach Rheydter Seriendieb: Prozess am 8. März vor dem Amtsgericht

Mönchengladbach · Für das Landgericht kommt eine Zwangseinweisung des Angeklagten nicht in Betracht. Deshalb muss nun das Amtsgericht über den 32-Jährigen urteilen.

Auf den Tag haben wohl viele Geschäftsleute gewartet. Am 8. März soll dem berühmt-berüchtigten Rheydter Seriendieb der Prozess gemacht werden. "Endlich", werden wohl viele sagen. Denn jahrelang blieben die Beutezüge des 32-Jährigen durch die Geschäfte in der Rheydter Innenstadt ungesühnt. Dabei schlug der notorische Dieb fast täglich und das gleich mehrfach zu. Socken, Koffer, Hemden, Kaffee... der Mann griff sich alles, was er bekommen konnte. 120 Anzeigen wurden in knapp zwei Jahren bekannt. Angeklagt sind jetzt aber nur 25 Diebstähle, davon in 20 Fällen gewerbsmäßige.

Der 32-Jährige, der sich mittlerweile auf Antrag seines Betreuers in einer geschlossenen Klinik befindet, soll laut Anklageschrift im Tatzeitraum zwischen Februar 2014 und Januar 2015 regelmäßig Diebstähle aus Autos sowie in Ladengeschäften in der Rheydter Innenstadt begangen haben. In sieben Fällen habe er aus unverschlossenen Fahrzeugen diverse Gegenstände, insbesondere mobile Navigationsgeräte, entwendet. In 18 Fällen habe er verschiede-ne Waren, überwiegend Kleidungsstücke aus den Auslagen von Geschäften, gestohlen. Insgesamt habe der Angeklagte sich so Beute im Gesamtwert von etwa 2800 Euro verschafft. In dem Verfahren wird ein Gutachter zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Stellung nehmen.

Eigentlich sollte die Verhandlung gegen den 32-Jährigen bereits im September vergangenen Jahres eröffnet werden. Doch das Amtsgericht leitete das Verfahren an das Landgericht weiter. Das sollte prüfen, ob der Angeklagte in eine geschlossene psychiatrische Klinik eingewiesen werden könnte. Eine solche Unterbringung kann nur das Landgericht anordnen. Doch das entschied nach Prüfung, dass eine Einweisung nicht in Betracht komme, und gab die Akten zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Die dem Angeklagten vorgeworfenen und von ihm zu erwartenden Taten erreichen nach dem Beschluss des Landgerichts nicht den für eine Unterbringung erforderlichen Schweregrad. Nach den verschärften Anforderungen des geänderten Paragrafen 63 StGB sei dafür erforderlich, dass erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, heißt es in der Begründung.

(RP)
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