Mönchengladbach Scheiden tut auch Rentnern weh

Mönchengladbach · Rentner, die sich scheiden lassen wollen, müssen sich auf gekürzte Bezüge einstellen. Denn ab 1. September wird das so genannte Rentenprivileg gekippt. Bei der Gesetzesänderung geht es eigentlich um die gerechte Rentenaufteilung nach der Scheidung. "Das wird von dem neuen Gesetz im Großen und Ganzen auch erreicht", ist der Rechtsanwalt Michael Klein in einem Gespräch mit der Rheinischen Post überzeugt. Bisher war der Versorgungsausgleich so kompliziert geregelt, dass sich fast nur noch Experten auskannten, so Klein.

Rentenanrechte können aus gesetzlicher Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus Betriebsrenten, aber auch aus privater Altersvorsorge und aus Riesterrenten stammen. Die Beträge wurden vor der Reform in einem komplizierten Gesamtausgleich errechnet. Das neue Gesetz habe diese Berechnungen erheblich vereinfacht, sagt Klein. Negativ bewertet der Fachanwalt für Familienrecht dagegen den Wegfall des so genannten Rentnerprivilegs. Diese Änderung könnte für einen ausgleichspflichtigen Ehegatten, der bei der Scheidung bereits Rentner ist, von großem Nachteil sein. Nunmehr wird dessen Rente nämlich bei erfolgter Scheidung sofort gekürzt, obwohl der Ehepartner noch nicht im Rentenalter ist und obwohl der Ehegatte seinen Lebensunterhalt bereits von der Rente bestreitet.

Dazu schildert Michael Klein ein Beispiel, das durchaus nicht selten ist: Ein 65-jähriger Ehemann bezieht bereits Rente – beispielsweise 1000 Euro im Monat. Die 58 Jahre alte Ehefrau verfügt über eine Renten-Anwartschaft von 200 Euro. Die Differenz beider Rentenanwartschaften beträgt 800 Euro. Diese Differenz wird halbiert. Vom Konto des geschiedenen 65-Jährigen werden sofort nach der Scheidung 400 Euro abgebucht und dem Rentenkonto der Ex-Ehefrau gut geschrieben. Doch die 58-Jährige kann keineswegs über die 400 Euro verfügen, weil sie noch nicht Rentnerin ist. Die 400 Euro landen in der Rentenkasse. Aber der geschiedene Mann hat sofort 400 Euro weniger im Portemonnaie. Vor der Reform wurde die Rente des Mannes erst gekürzt, als auch die Ehepartnerin Rentnerin wurde. Damit entfällt das so genannte Rentnerprivileg.

Für Klein ist das eine Schwachstelle des neuen Gesetzes. Er empfiehlt scheidungswilligen Rentnern, bis zum 31. August einen Antrag auf Scheidung zu stellen. Bis dahin gilt nämlich noch das alte Gesetz der Rentenaufteilung.

(RP)
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