Mönchengladbach Streit vor Zivilkammer: Crash mit einem Funkstreifenwagen

Mönchengladbach · Alle Verkehrsteilnehmer wissen: Nähert sich ein Rettungswagen oder ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn, muss man Platz machen. Aber auch die Fahrer von Funkstreifenwagen müssen sich versichern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer sie gesehen und reagiert haben.

Um einen solchen Fall ging es gestern vor der 5. Zivilkammer des Mönchengladbacher Landgerichts. Eine Autofahrerin, die am 18. Februar 2013 mit ihrem Pkw an einer Kreuzung in Waldhausen mit einem Funkstreifenwagen zusammen- stieß, hatte um die Unfallkosten geklagt. Das Amtsgericht hatte sich bereits mit dem Fall befasst. Dabei war bekannt geworden, dass die Autofahrerin an der Ampel "Grün" hatte und der dazukommende Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn bei "Rot" in die Kreuzung mit 20 bis 25 km/h hineingefahren war. Gegen das Urteil des Amtsgerichts, nach dem die Klägerin 75 Prozent und das beklagte Land NRW 25 Prozent der Kosten des Unfalls übernehmen sollten, hatte die Autofahrerin Berufung eingelegt.

Die 5. Zivilkammer wertete den Fall anders. Die Richter fanden, dass die Polizei im Februar bei Rotlicht an der Ampelanlage "mit zu hoher Geschwindigkeit" in die Kreuzung gefahren sei. Auch Sonderrechte seien kein Freifahrtschein für die Besatzung der Funkstreifenwagen, so das Gericht. Wenn es nötig sei, müsse sich das Polizeiauto im Schritttempo bewegen und dürfe sich in die Kreuzung nur "hineintasten". Diesen Sorgfaltspflichten sei die Fahrerin des Funkstreifenwagens nicht nachgekommen. Mit 20 km/h sei sie zu schnell gefahren, wurde in der Verhandlung gerügt.

"Da kann man ja fast nebenher laufen", befand der Anwalt des beklagten Landes NRW. Doch die 5. Zivilkammer änderte am Ende das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte das beklagte Land NRW, an die Klägerin 1042 Euro nebst Zinsen seit dem 18. Juli 2013 zu zahlen. Außerdem muss die Autofahrerin 155,30 Euro von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht begleichen.

(RP)
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