Mönchengladbach Verwandter muss für anerkannte Flüchtlinge zahlen

Mönchengladbach · Wer für einen syrischen Flüchtling bürgt und sich verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, muss dies auch noch tun, wenn das Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt in einem Mönchengladbacher Fall entschieden.

Für viele syrische Flüchtlinge war es der einzige legale Weg, aus dem Bürgerkriegsgebiet herauszukommen: eine Bürgschaft aus Deutschland. Ein Angehöriger eines syrischen Ehepaares mit einem Kind hat dies gemacht. Der Mann aus NRW unterschrieb eine Verpflichtungserklärung und erklärte sich damit bereit, für den Lebensunterhalt seiner Verwandten in Deutschland aufzukommen.

Die syrische Familie reiste im Juni 2014 nach Mönchengladbach, beantragte die Anerkennung als Flüchtlinge und war erfolgreich. Die Stadt Mönchengladbach erteilte eine Aufenthaltserlaubnis. Ab Februar 2015 erhielt die syrische Familie SGB-II-Leistungen. Das ausgezahlte Geld, rund 9000 Euro, forderte das Jobcenter Mönchengladbach von dem Bürgen zurück. Doch dagegen klagten die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verpflichtungsgebers.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies diese Klage zurück mit der Begründung: Der Bürge habe sich verpflichtet, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen - und zwar unabhängig von der Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung noch durch die Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis. Das heiße nicht, dass ein Verpflichtungsgeber ein Leben lang für die Lebensunterhaltskosten aufkommen müsse, so die Kammer. Denn aus den Verpflichtungserklärungen gehe hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten sollen. Das Urteil bedeutet auch nicht, dass Verpflichtungserklärungen grundsätzlich nach dem Tod des Bürgen auf die Erben übergehen. "Das hatte für die rechtliche Frage hier keine Bedeutung", sagt Richterin Dr. Franziska Hötte. Es sei alleine um den Sachverhalt gegangen, ob der Verpflichtungsgeber auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens vom Jobcenter noch in Regress genommen werden kann. Gegen das Urteil hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Das Urteil dürfte viele interessieren. Denn für syrische Flüchtlinge wurden in Nordrhein-Westfalen tausende Verpflichtungserklärungen unterschrieben.

(RP)
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