Moers Angeklagter bestreitet, betrunken gefahren zu sein

Moers · Erst ließ er die Beamten im Glauben, er habe betrunken am Steuer gesessen, dann sagte er vor Gericht aus, ein Freund sei gefahren. Mit dieser Erklärung kam ein Mann aus Moers noch soeben durch, weil die Richterin nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" urteilte.

Der Freispruch im Vorwurf wegen der Trunkenheitsfahrt stand auf extrem wackeligen Beinen. Die Richterin war lediglich nicht ganz überzeugt, dass der Angeklagte fuhr. Aufgrund des verbleibenden Zweifels sei ein Freispruch zu fällen. Zum Glück des Angeklagten hatten ihn gleich mehrere Zeugen entlastet, die zur Zeit des Unfalls in seinem Auto saßen. Verwunderlich nur, dass sie bei Ankunft der Polizei noch geschwiegen hatten.

Fest stand am Ende der Beweisaufnahme immerhin, dass der Wagen des Angeklagten auf der Kirschenallee einen BMW anstieß. Fest stand auch, dass er - als Halter des Wagens - umgehend die Versicherungsunterlagen an den anderen Fahrer übergab. Unstrittig war weiter, dass der Moerser zunächst mit zur Wache fuhr, ohne überhaupt gesagt zu haben, dass er gar nicht gefahren sei. Auch bestätigte er, dass er die Sicherstellung seines Führerscheins und die Einwilligung in eine Blutprobe unterschrieben hatte.

Nur wollte er nicht zugeben, gefahren zu sein, das habe er für einen Kollegen auf seine Kappe genommen, aus falsch verstandener Kollegialität. Die Richterin hielt ihm zwar vor: "Sie haben nicht mit einem Wort klargestellt, dass Sie nur der Halter gewesen sind und nicht fuhren." Dennoch könne man die Zeugenaussagen zu seinen Gunsten nicht ignorieren, auch wenn der Unfallgegner bestätigte, dass der Angeklagte über die Fahrertür ausgestiegen war.

Der Forderung nach sofortiger Rückgabe des Führerscheins seitens des Verteidigers, der seinen Unmut mit lauten Worten unterstrich, folgte die Richterin nicht. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Auf eine Entschädigung - immerhin Bares für ein halbes Jahr Führerscheinverlust - habe der Angeklagte zudem keinen Anspruch, weil er das Verfahren selber verantworten müsse.

(bil)
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