Moers Herbst: Was Eigentümer jetzt beachten müssen

Moers · Der Eigentümerverein "Haus und Grund" weist angesichts des fallenden Herbstlaubes auf Regeln für Grundstückseigentümer hin. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. "Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden", empfiehlt der Geschäftsführer von Haus & Grund Grafschaft Moers Michael Buser. Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum werde in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssten die Eigentümer regelmäßig nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Allerdings müssten auch die Verkehrsteilnehmer im Herbst mit diesen besonderen Gefahren rechnen. Es ist Anwohnern nicht zuzumuten, die Verkehrsflächen ständig völlig laubfrei zu halten. Wurde nachgewiesen, dass regelmäßig und gründlich gereinigt wurde, haftet der Grundstückseigentümer bei Schäden nicht.

Der Eigentümerverein "Haus und Grund" weist angesichts des fallenden Herbstlaubes auf Regeln für Grundstückseigentümer hin. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. "Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden", empfiehlt der Geschäftsführer von Haus & Grund Grafschaft Moers Michael Buser. Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum werde in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssten die Eigentümer regelmäßig nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Allerdings müssten auch die Verkehrsteilnehmer im Herbst mit diesen besonderen Gefahren rechnen. Es ist Anwohnern nicht zuzumuten, die Verkehrsflächen ständig völlig laubfrei zu halten. Wurde nachgewiesen, dass regelmäßig und gründlich gereinigt wurde, haftet der Grundstückseigentümer bei Schäden nicht.

Häufig streiten Nachbarn über die Entsorgung von Blättern, die vom einen zum anderen Nachbarn wehen. Eine Klage habe nur selten Aussicht auf Erfolg, da es sich um ein "typisches Naturereignis" handelt, erklärt Buser. Vermieter seien nicht generell verpflichtet, die Regenrinnen und Fallrohre auf Verstopfungen durch Laub zu kontrollieren. Nur wenn jahreszeitbedingt mit Laub auf dem Dach zu rechnen ist, muss der Vermieter regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Dachentwässerung prüfen. Auch Dritte wie zum Beispiel die Mieter könnten das Laubfegen übernehmen. Dies müsse vorab vertraglich vereinbart werden. "Allerdings bleibt auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss", sagt Volljurist Michael Buser hin. Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt, dass hier alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet sind, dass vor ihrem Anwesen das Laub entfernt wird.

(RP)
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