Moers Rechtsanwalt gibt Tipps zum Hausbau

Moers · Alexander Götz ist Fachanwalt für Bau und Architektenrecht. Für Häuslebauer hat er zahlreiche Tipps zusammengestellt:

Ein Haus bauen die meisten Menschen nur einmal im Leben. Auch wendet ein Verbraucher für die Errichtung oder den Umbau eines Hauses häufig einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Ressourcen auf. Daher sollte nicht nur das bauliche Fundament des geplanten Hauses stabil sein. Auch der zugrunde liegende Bauvertrag muss eine solide rechtliche Grundlage bilden und das Vorhaben gegen alle Eventualitäten absichern. Da aber bisher ein speziell auf den privaten Hausbau ausgerichteter rechtlicher Rahmen fehlt, braucht ein Bauvertrag besondere Sorgfalt, zumal das Baurecht zu einer komplexen Spezialmaterie geworden ist.

Um nunmehr die Rechte privater Bauherren besser zu schützen, hat das Bundeskabinett vor kurzem dem Referentenentwurf des "Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung" beschlossen. Nachdem der Entwurf diesen wichtigen Meilenstein genommen hat, ist davon auszugehen, dass das neue Gesetz wie geplant Anfang 2017 in Kraft treten wird. Die geplanten Änderungen stärken vor allem die Verbraucherrechte und sollen den juristischen Teil privater Bauvorhaben vereinfachen.

Zukünftig sollen vier neue Vertragsarten für spezifische Regelungen sorgen: Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag. Neu ist auch das sogenannte Anordnungsrecht, das Bauherren ermächtigt, nach Vertragsschluss noch Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. Ferner sind Bauunternehmer zukünftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine gesetzlich definierte Baubeschreibung vorzulegen sowie verbindliche Angaben zu Bauzeit zu machen. Auch der Bauverlauf ist zukünftig transparent zu dokumentieren. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen eingeführt. Beide Seiten können so mit klaren Bedingungen rechnen und planen.

Eine wichtige Neuerung betrifft die Haftung bei Mängeln. Bauunternehmen, die ihre Baustoffe von andern Unternehmen kaufen und für ihre Kunden verbauen, können bei Mängeln der Baustoffe den Verkäufer, in der Regel den Baustoffhändler, für die Nacherfüllung haftbar machen. Dies ist nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich.

Obwohl die baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälte dieses neue Bauvertragsrecht als Schritt in die richtige Richtung bezeichnen, unter anderem aufgrund der zukünftigen Zweiteilung des Bauvertragsrechts in ein gewerbliches Bauvertragsrecht und ein Verbraucher-Bauvertragsrecht, ist bis zu dessen in Kraft treten noch Optimierungsbedarf bei dem Referentenentwurf.

Ungeachtet der kommenden Änderungen ist jedoch weiterhin eine vorherige rechtliche Überprüfung des in aller Regel von dem Bauunternehmer vorbereitet vorgelegten Bauvertrages dringend anzuraten.

(RP)
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