Moers Rettungsfahrer auf Schadensersatz verklagt

Moers · Ein Strafverfahren wurde eingestellt. Ein Mann, dessen Auto bei einem Einsatz beschädigt worden sein soll, will dennoch Geld.

Der Fahrer eines Notarztwagens soll während eines Einsatzes ein anderes Fahrzeug beschädigt haben. Das Rheinberger Amtsgericht muss nun in einem Zivilverfahren entscheiden, ob der Mann Schadensersatz leisten muss. Der Fall war bereits vor gut einem Jahr vor dem Strafrichter verhandelt worden. Damals ging es darum, ob der Rettungsfahrer im Dezember 2014 den BMW absichtlich beschädigt hatte, weil dieser die Zufahrt zum Einsatzort blockierte. Der Fahrer des BMW hatte berichtet, dass der Rettungsfahrer wütend auf ihn zukam und vor das Auto trat. Der Rheinberger, der ehrenamtlich Notärzte zu Einsätzen bringt, hatte einen turbulenten Einsatz geschildert. Es sei um den Verdacht des Gasaustritts an der Donaustraße in Moers gegangen. Die Straße war von Rettungswagen blockiert gewesen. Auch der BMW war vor Ort und blockierte die Zufahrt. Daher stieg der Rettungswagenfahrer aus und drängte sich zu Fuß vorbei. Er erinnere sich daran, von dem anderen beschimpft und beleidigt worden zu sein, hatte er vor dem Moerser Amtsgericht gesagt. Es stimme aber nicht, dass er mit Wucht vor das Auto trat. Es könne allerdings sein, dass er in der Hektik mit dem Fuß oder dem Bein vor den Wagen stieß. Er sei aber damals gar nicht davon ausgegangen, dass er das Auto beschädigt haben könnte. Er bedauere es dennoch, falls er während des stressigen Einsatzes einen Schaden verursacht habe.

Richter und Vertreter der Staatsanwaltschaft hatten gefolgert, dass die Beulen nicht durch bloßes Berühren mit Bein oder Schuh verursacht worden sein können. Das Verfahren wurde damals eingestellt. Der BMW-Fahrer fordert dennoch Schadensersatz in Höhe von knapp 800 Euro. Das kann er trotz der Einstellung, weil das zivilrechtliche Verfahren vom strafrechtlichen Verfahren unabhängig ist. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Rettungsfahrer die Schäden fahrlässig verursachte, kann er trotzdem haftbar gemacht werden. Der Zivilrichter muss sich mit Hilfe von Zeugen ein eigenes Bild machen, unter anderem davon, ob der Schaden mit den Schilderungen in Einklang gebracht werden kann.

Die Entscheidung wird am 24. Mai verkündet.

(bg)
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