Neukirchen-Vluyn Bis 11. April Osterfeuer anmelden

Neukirchen-Vluyn · Erlaubt sind nur Brauchtumsfeuer, die schriftlich bei der Stadt angezeigt wurden.

Noch bis zum 11. April können im Bürgerbüro der Stadt oder online Osterfeuer angemeldet werden. Ohne eine Anmeldung beim Ordnungsamt ist das Abbrennen nicht gestattet. Darauf hat die Stadt hingewiesen. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Ein Formular ist zu finden auf der Internetseite www.neukirchen-vluyn.de in der Rubrik Stadt und Rathaus, in den Unterrubriken Bürgerservice, Formulare, Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Formular ist auch im Bürgerbüro erhältlich.

"Zulässige Osterfeuer dienen als Brauchtumsfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von pflanzlichen oder sogar anderweitigen Abfällen", teilte die Stadt mit. "Um Brauchtumsfeuer handelt es sich zum Beispiel dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und diese Veranstaltungen für jedermann frei zugänglich sind."

Umweltschutzbestimmungen, insbesondere die Reinhaltung der Luft, seien unbedingt zu berücksichtigen. Daher seien Größe und Umfang des Brauchtumsfeuers in einem dem Umweltschutz angemessenen Rahmen zu halten.

Verbrannt werden dürfen pflanzliche Rückstände, wie unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Nicht gestattet ist das Verbrennen von Abfällen wie beschichtetes oder behandeltes Holz (auch Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen, Sperrmüll und ähnliches. Außerdem dürfen Mineralöle, Mineralölprodukte, Plastik, Verpackungsrückstände oder ähnliches auch zum Entzünden des Feuers, grundsätzlich nicht verwendet werden.

Zu baulichen Anlagen, Wäldern, öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen sind Sicherheitsabstände einzuhalten (mindestens 15 Meter innerhalb und 30 Meter außerhalb geschlossener Wohnbebauung). Im Zweifelsfall sind die Brennplätze mit dem Ordnungsamt abzustimmen.

Die Aufschichtung des Brennmaterials darf erst frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen vorgenommen werden, um möglichst weitgehend auszuschließen, dass sich dort Vögel und Kleinsäuger, zum Beispiel Igel, einen Unterschlupf oder eine Nistmöglichkeit gesucht haben. Um eine Gefährdung der Tiere zu vermeiden, ist das Brenngut an dem Tag, an dem es entzündet wird, nochmals vollständig umzuschichten. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hierin eventuell Unterschlupf gesucht haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten.

(RP)
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