Neukirchen-Vluyn Osterfeuer rechtzeitig anmelden und sorgfältig beaufsichtigen

Neukirchen-Vluyn · Das Ordnungsamt in Neukirchen-Vluyn gibt Ratschläge, was bei dem beliebten Brauch zu beachten ist, damit man keinen Ärger bekommt.

 Eindrucksvoll, aber nicht ungefährlich: Osterfeuer.

Eindrucksvoll, aber nicht ungefährlich: Osterfeuer.

Foto: Probst

Wer in diesem Jahr in Neukirchen-Vluyn ein Osterfeuer durchführen möchte, muss dies schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens Dienstag, 22. März, beim Bürgerbüro der Stadt oder online anmelden. Das Formular finden Interessierte auf der Internetseite www.neukirchen-vluyn.de.

Zulässige Osterfeuer dienen als Brauchtumsfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von pflanzlichen oder sogar anderweitigen Abfällen. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne, auch wenn die Verbrennung zur Osterzeit geschieht.

In diesen Feuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie zum Beispiel unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste, verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle, wie etwa beschichtetes oder behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter und so weiter), Altreifen, Sperrmüll und Ähnliches. Außerdem dürfen Mineralöle, Mineralölprodukte, Plastik, Verpackungsrückstände, auch zum Entzünden des Feuers, grundsätzlich nicht verwendet werden.

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch Luftverunreinigungen, bei stark aufkommendem Wind sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen über den Abbrennort hinaus sind zu verhindern. Zu baulichen Anlagen, Wäldern, öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten (mindestens 15 Meter innerhalb und 30 Meter außerhalb geschlossener Wohnbebauung). Im Zweifelsfall sind die Brennplätze mit dem Ordnungsamt abzustimmen. Die Aufschichtung des Brennmaterials darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen vorgenommen werden, um auszuschließen, dass sich dort Vögel und Kleinsäuger (Igel), einen Unterschlupf oder eine Nistmöglichkeit gesucht haben. Um eine Gefährdung der Tiere zu vermeiden, ist das Brenngut an dem Tag, an dem es entzündet wird, nochmals vollständig umzuschichten.

Das Feuer muss von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt werden. Das Osterfeuer ist am Abbrenntag abzulöschen. Der Abbrennort darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig abgelöscht sind. Der verantwortliche Leiter sollte für das Abbrennen eines Osterfeuers, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, eine Genehmigung des Eigentümers einholen.

(RP)
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