Neuss Neusser Anwalt siegt gegen Krombacher

Neuss · 2010 hat sich die Brauerei den Begriff "Felsquellwasser" für Bier schützen lassen. Im Auftrag einer Privatperson hat der Anwalt Robert Meyen vor Gericht eine Löschung der Marke erwirkt. Doch Krombacher geht in Berufung.

 Robert Meyen (34) von der Kanzlei Meyen Intellectual Property (MIP) im Neusser Hafen.

Robert Meyen (34) von der Kanzlei Meyen Intellectual Property (MIP) im Neusser Hafen.

Foto: Meyen, dpa

Bierliebhaber haben automatisch eine Szene im Kopf, wenn sie den Namen der Brauerei hören: Den Kameraschwenk über die majestätisch-idyllische Aggertalsperre mit glitzerndem Wasser und saftig-grünen Bäumen. Auch die typische Melodie in dem Clip sowie der Slogan "Eine Perle der Natur" sollten für Bierkenner schnell abrufbar sein. Gute Werbung verankert sich im Kopf - und dort bleibt sie auch. Unter diesem Aspekt hat Krombacher in der Vergangenheit offenbar vieles richtig gemacht. Auch der Begriff "Felsquellwasser", den sich die Brauerei im Jahr 2010 für das Biersegment als Marke hat schützen lassen, ist fester Bestandteil des ausgeklügelten Marketingkonzeptes. Doch genau um diese Marke muss Krombacher aktuell fürchten - und zwar wegen eines Anwalts aus Neuss.

Robert Meyen erwirkte im Auftrag einer Privatperson - ebenfalls aus Neuss - jetzt ein Urteil des Landgerichts Bochum, wonach die Marke "Felsquellwasser" der Krombacher-Brauerei wegen Nichtbenutzung gelöscht wird. Ein großer Erfolg für den 34-Jährigen, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Aber worum geht es in dem Prozess eigentlich genau? Die Bezeichnung "wegen Nichtnutzug" suggeriert fälschlicherweise, dass die Brauerei die Marke "Felsquellwasser" im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen schlichtweg nicht verwendet hat. Das ist aber nicht der Fall, im Gegenteil: "Er wurde sogar milliardenfach benutzt", sagt Meyen. Dem Juristen geht es nämlich nicht um die quantitative, sondern um die qualitative Nutzung des Felsquellwassers. "Der geschützte Begriff muss ernsthaft und markenmäßig genutzt werden. Und genau darum dreht sich der Rechtsstreit", sagt Meyen. Es gelte, die eigentliche Funktion einer Marke zu berücksichtigen: "Sie sorgt dafür, das Produkt eines Unternehmens von dem Produkt eines anderen Unternehmens zu unterscheiden", erklärt Meyen die sogenannte Herkunftsfunktion. Nach Angaben des Rechtsanwaltes sei Krombacher der Auffassung, dass der Begriff Felsquellwasser auf die Herkunft Krombacher hinweist. Nach Auffassung von Meyen - und auch des Landgerichts Bochum - ist Felsquellwasser aber lediglich eine Beschreibung des Produkts. Um ein einzigartiges Werbeschlagwort handele es sich dabei somit nicht. "Es ist vielmehr eine Inhaltsangabe. Man weiß lediglich, dass Krombacher damit braut. Aber das tun viele andere Brauereien auch", sagt Meyen.

Und weil das so ist, dürfen auch andere Brauereien den Begriff Felsquellwasser auf ihre Produkte drucken. Wenn auch nicht so offensiv, wie es Krombacher tut. Das würde sich jedoch ändern, wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte. Dann wäre Felsquellwasser für Bier sozusagen wieder uneingeschränkt nutzbar. "Wenn man die beschreibende Nutzung einer geschützen Marke anderen Unternehmen nicht verbieten kann, dann ist auch die eigene Nutzung der Marke genau so beschreibend - und nicht ernsthaft markenmäßig", sagt Meyen.

Aber was sagt Krombacher dazu? Ein Sprecher der Brauerei teilte auf Nachfrage mit: "Natürlich haben wir den Begriff ,Felsquellwasser' markenmäßig benutzt. Von daher sind wir der Meinung, dass die Entscheidung des Gerichts unzutreffend ist. Selbstverständlich werden wir in Berufung gehen. Wir sind zuversichtlich, dass das Urteil in der nächsten Instanz korrigiert wird."

Für Meyen handelt es sich bei dem Fall um ein Musterverfahren: "In Deutschland hat es ein Verfahren aus dieser Betrachtung noch nicht gegeben. Für künftige Markenstreitigkeiten wird es deshalb spannend."

(NGZ)
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