Radevormwald Beschluss des Amtsgerichts: "life-ness" muss Auskunft geben

Radevormwald · Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bäder GmbH Radevormwald zu erfahren, wie hoch die Umbaukosten zum "life-ness" waren. Das ist das Ergebnis eines zweiten förmlichen Verfahrens, das sich dem ersten aus dem vergangenen Jahr angeschlossen hat. Die Bäder GmbH hat deshalb auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Während es im ersten Verfahren darum ging, dass der Steuerzahlerbund Informationen zu den Kosten des Umbaus des "aqua fun" zum "life-ness" haben wollte, stand jetzt die Frage an, wer die Prozesskosten trägt.

Die Bäder GmbH Radevormwald hatte über ihren Geschäftsführer Ronald Eden nach dem Einreichen der Auskunftsklage beim Amtsgericht Wipperfürth die gewünschten Zahlen dem BdSt geliefert (BM berichtete). Deshalb war das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

Die Gesamtkosten hat Ronald Eden mit 6,8 Millionen Euro beziffert. Dazu kamen die Kosten für den Bau der Saunalandschaft (500 000 Euro), die später beschlossen worden sind. Auskunft gab es auch zu den Rechtsstreitigkeiten mit am Bau beteiligten Unternehmen und Projektsteuerern aus der unvollendeten Baustelle oder aus Schäden beim Umbau. Durch Ergebnisse von Aktiv- (von der Bäder GmbH angestrengt) und Passiv-Prozessen konnten die Gesamtkosten des Umbaus um etwa 642 000 Euro verringert werden. Seitens der Bäder GmbH seien keine Schadensersatzleistungen geleistet worden, hatte Eden berichtet.

In dem jetzt entschiedenen Verfahren über die Kosten hat das Amtsgericht Wipperfürth erklärt, so der Beschluss: "Dem Kläger steht nach § 4I des Pressegesetzes NRW der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu." Die Bäder GmbH sei als Behörde anzusehen, weil auch juristische Personen des Privatrechts darunter zu sehen sind, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient. Fazit des Gerichts: Die Bäder GmbH ist städtische Eigengesellschaft. Die begehrten Informationen hätten dazu gedient, "die Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Gelder zu informieren". Weiter heißt es: "Auch steht dem Auskunftsanspruch kein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß §4II Nr.3 Landespressegesetz entgegen."

Der BdSt sieht das Verfahren deshalb als vollen Erfolg für sich an. Das geht aus der Januarausgabe der Zeitschrift des BdSt hervor.

(wos)
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