Radevormwald So können störende Mieter fristlos gekündigt werden

Radevormwald · Das Landgericht Köln hat entschieden, wann genau die Störung des Hausfriedens so "nachhaltig" ist, dass sie eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigt. Grundlage ist ein Fall, der nun verhandelt wurde. Die Mieterin eines Mehrfamilienhauses ließ es innerhalb von drei Tagen zu mehreren unangenehmen Vorfällen kommen: Sie beleidigte ihre Nachbarn, warf Salatblätter auf deren Terrasse und verursachte nachts Lärm, indem sie ihren Rollkoffer durch das Treppenhaus in den Keller rollen ließ. Der um den Hausfrieden besorgte Vermieter kündigte ihr fristlos - das war rechtens, entschied das Landgericht.

Für die Richter war entscheidend, dass es in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen war. So stellte die Kammer nach der Beweisaufnahme fest, dass die Mieterin im Verlauf des vergangenen Jahres bereits Knochen, Tonscherben, Erde, Salat, Federn und Grünabfälle auf die Terrasse des unter ihr wohnenden Mieters geworfen hatte.

Zwar waren diese Fälle jeder für sich genommen als Kündigungsgrund schon wegen des Zeitablaufes verbraucht, aber sie sprachen in ihrer Gesamtheit für die Nachhaltigkeit der Hausfriedensstörung - weil die vergangenen Fälle laut Gericht als "unbeirrte Fortsetzung des rücksichtlosen Verhaltens der Beklagten gegenüber ihren Mitmietern erscheinen".

Die außerordentliche fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gerade bei Mietverhältnissen sind die Hürden für Vermieter groß, einen Störenfried zu kündigen. Ein Punkt ist der wichtige Grund. Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt das dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört.

Was den besagten Hausfrieden eigentlich ausmacht, definiert das Gesetz allerdings nicht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff gegenseitige Rücksichtnahme durch Bewohner desselben Hauses. Die Störung des Hausfriedens ist dann nachhaltig, wenn sie entweder besonders schwerwiegend oder sehr häufig vorkommt - und deshalb eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. So ist die Sachlage nach Auffassung des Landgerichts Köln im just entschiedenen Fall. Dass besagte Mieterin die gebotene Rücksichtnahme vermissen ließ und den Hausfrieden störte, lag auf der Hand. Schwieriger zu beantworten war indes die Frage, wie nachhaltig diese Störungen waren.

Info Die Entscheidung des Landgerichts Köln zum Az. 10 S 139/15 ist im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

(dora)
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