Kreis Mettmann Aus dem Gesetzestext: "In Würde sterben können"

Seit Dezember 2008 gilt in NRW das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG).

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Würde, der Interessen und Bedürfnisse der Nutzer von Betreuungseinrichtungen.

Diese Interessen und Bedürfnisse werden in § 1 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz explizit genannt und sind der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen entlehnt. Nutzer von Betreuungseinrichtungen sollen demnach: - ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können. - vor Gefahren für Leib und Seele in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden. - eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten. - umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden, - Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben. - ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben, ihre Religion ausüben und in Würde sterben können.

(wie)
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