Ratingen Jetzt sind die Zankäpfel reif

Ratingen · Wem gehört das reife Obst an den Bäumen? Über diese Frage wurde schon so mancher Nachbarschaftsstreit vom Zaun gebrochen. Wer darf welche Äpfel, Birnen und Beeren pflücken? Und wie war das noch mit dem Fuchsbandwurm?

 Der Apfelbaumeigentümer darf sogar vom ärgsten Nachbarfeind den ungehinderten Zugang zu dessen Garten verlangen, um seine ganz persönliche Apfelernte einzufahren.

Der Apfelbaumeigentümer darf sogar vom ärgsten Nachbarfeind den ungehinderten Zugang zu dessen Garten verlangen, um seine ganz persönliche Apfelernte einzufahren.

Foto: abz AF

Die Sache mit den besonders süßen Kirschen aus Nachbars Garten war ein Knackpunkt, lange bevor Peter Alexander sie zu einem Gassenhauer versaftete. Der Griff zu den verbotenen Früchten gehört schließlich zum biblischen Erzählfundament. Und beschäftigt bis heute ganze Trauben von Zivilkammern und Zehntausende von Rechtsanwälten. Angeblich liegen 29 Prozent von rund 40 Millionen deutschen Haushalten in ernsthaftem Streit miteinander. Zur Erntezeit für heimisches Obst daher - der Knigge für den korrekten Umgang mit reifen Früchtchen.

Rein praktisch tendiert der Mensch dazu, allzu rasch zuzugreifen, weiß Obstbauer Peter Huber, der auf Gut Aue wirtschaftet. Dabei wird die Frucht um so süßer, je länger sie am Baum reifen kann. Ende August bis Mitte September erntet Huber. Eher nicht.

Streng juristisch birgt das nun reife Obst ein hohes Risiko-Potenzial, zum Zankapfel zu werden. Der Versuchsaufbau für Manfred Stolze, Geschäftsführer des Kreisverbandes Mettmann im Verband Wohneigentum NRW: Zwei Grundstücke, ein Gartenzaun. Links wächst ein Apfelbaum, von dem aus ein Hauptzweig über den Zaun zum Nachbarn reicht. Wem gehören die Äpfel daran? "Völlig eindeutig: Dem, auf dessen Grund der Apfelbaum wächst", sagt Stolze.

Der Apfelbaumeigentümer darf sogar vom ärgsten Nachbarfeind den ungehinderten Zugang zu dessen Garten verlangen, um seine ganz persönliche Apfelernte einzufahren. Zu normalen Tageszeiten, versteht sich. "Das ist in Paragraf 24 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen festgelegt und nennt sich ,Hammerschlags- und Leiterrecht'", erläutert Stolze. Der kühne Griff zum verlockenden Rotbäckchen-Apfel verbietet sich also zumindest solange, bis nämliche Frucht der Schwerkraft nachgibt und zu Boden fällt. Das erzeugt nicht bloß Dellen, sondern auch einen Eigentumsübergang. Fallobst gehört dem, auf dessen Grund und Boden die bis dahin verschmähten Vitaminbomben liegen.

In Vorgärten, auch nicht eingezäunten, gilt dasselbe Prinzip: Selbstbedienung verboten! Ernten darf nur der Baumbesitzer. Er verantwortet allerdings auch die Sicherheit auf dem Gehweg, wie im Winter. Wer also auf Fallobstmatsch ausrutscht, darf den Grundstückeigentümer wegen Schmerzensgeld, Schadenersatz und Verdienstausfall angehen - sagt Geschäftsführer Stolze. In öffentlichen Anlagen dürfen Bürger frei zugängliches Obst für die eigene Gesundheit und Saft- oder Marmeladenproduktion ernten.

"Im Prinzip", schränkt Stolze ein. Denn mancherorts sind Obstbäume verpachtet - beziehungsweise ist ihr Ertrag denjenigen gewidmet, die sie mit viel Arbeit aufgepäppelt oder durch großzügige Spenden gestiftet haben.

"Dass kein Schild darauf hinweist, gilt im Zweifel nicht als Entschuldigung", warnt Stolze. Wer ohne jeden Einsatz viel ernten will, muss sich vorher erkundigen, ob er dass an der von ihm ausgeguckten Stelle darf.

Wer im Vorübergehen Obst mitnimmt - und das ist die dritte, die gesundheitliche Dimension der anstehenden Erntezeit, sollte die Früchte seines Tuns vor dem Verzehr gründlich waschen, rät die Verbraucherzentrale NRW. Da in der heimischen Flora selten die Chemiekeule geschwungen wird, müsse beim herzhaften Biss in den Apfel mit Maden gerechnet werden.

Die Verbraucherschützer verweisen zudem auf eine Studie von Wissenschaftlern der Technischen Universität Berlin. Diese haben mehr als 200 Obstproben wie Steinobst, Äpfel, Beeren untersucht, die sie entlang von Straßen und in Parkanlagen gesammelt hatten. Die Ergebnisse der Obststudie zeigen, dass die Blei- und Cadmiumwerte in diesem Obst deutlich unter den EU-Grenzwerten lagen. Einem Verzehr steht nach dem Abwaschen also nichts im Wege. Überraschend war für die Wissenschaftler, dass die Früchte teilweise sogar weniger belastet waren als Supermarktobst.

Der in modernen Mythen häufig auftauchende Fuchsbandwurm an Strauch- und Waldbeeren kommt nach Aussage von Professor Klaus Brehm, Biologe am Institut für Hygiene und Mikrobiologie der Universität Würzburg, in der Natur deutlich seltener vor als in wohlmeinenden Warnungen. Seiner Aussage nach gibt es pro Jahr in Deutschland mit rund 30 Fällen nur sehr wenige Neuinfektionen. Dem Verzehr von gewaschenen Waldbeeren steht seiner Meinung nach nichts im Wege.

(RP)
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