Kreis Mettmann Kunstfehler: Kassen müssen helfen

Kreis Mettmann · Erhärtet sich der Verdacht, wird der Medizinische Dienst eingeschaltet.

Heftiges Zahnweh nach Wurzelbehandlung, Beschwerden nach dem Einsetzen eines Hüftgelenks, bleibender Schmerz nach Bandscheibenoperation - Patienten, die nach einer ärztlichen Behandlung über erneute Leiden klagen und Zweifel haben, ob etwa der behandelte Zahn wirklich gezogen werden musste, sollten sich hilfesuchend an ihre Krankenkasse wenden.

"Bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler müssen die gesetzlichen Krankenkassen Versicherte beraten und ihnen bei berechtigten Ansprüchen dabei helfen, Schmerzensgeld von dem behandelnden Arzt oder der zuständigen Klinik zu bekommen", gibt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Aufschluss über die Pflichten der Krankenversicherer: "Die Kasse hilft Versicherten jedoch nur, wenn der Schaden im Rahmen einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt ist. Bei privat finanzierten Behandlungen bleiben die gesetzlichen Kassen untätig." Um die Hemmschwelle von Betroffenen gegenüber den Krankassen zu senken, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, welche Hilfe Krankenversicherte bei einem Verdachtsfall in Anspruch nehmen können.

Wird ein therapeutischer Eingriff nicht mit dem erforderlichen fachärztlichen Know-How durchgeführt, mangelt es an Aufklärung oder weiterer Diagnostik, kann dies zu einem Behandlungsfehler mit weitreichenden Folgen für die behandelten Patienten führen. Haben Betroffene den Verdacht, dass etwas bei ihrer Behandlung schief gelaufen ist, sollten sie den Sachverhalt von ihrer Krankenkasse prüfen lassen.

Die Prüfung der internen Informationen liefern der Krankenkasse eventuell bereits wichtige Indizien für einen Behandlungsfehler. Außerdem können die Kassen Kranken- und Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern beschaffen sowie Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial für eine Beurteilung anfordern. Die Versicherten müssen hierzu eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben. Erhärtet sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, wird die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Das Gutachten ist dann die fachliche Grundlage für eine weitere gerichtliche oder außergerichtliche Klärung. Auch wenn die Krankenkasse keinen ausführlichen Bericht in Aussicht stellt, sollten Versicherte auf eine schriftliche Stellungnahme zu ihrem Anliegen bestehen.

In dem Schreiben sollte die Kasse verständlich erklären, welche Fakten ihr vorliegen, weshalb bei einem negativen Bescheid des Gutachtens kein Behandlungsfehler vorliegt oder warum von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird. Rechtliche Hilfe bei Konflikten mit Ärzten oder Krankenkassen und Informationen über Patientenrechte bieten ergänzend auch 20 örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

(RP)
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