Kreis Mettmann Neumieter müssen Vermieter-Bestätigung vorlegen

Kreis Mettmann · Mieter müssen bei Anmeldung einer Wohnung bei der Stadt ab dem 1. November wieder eine Bestätigung des Vermieters vorlegen. Auf diese Regelung im neuen Bundesmeldegesetz weisen die Bürgerbüros hin. Die Vermieterbestätigung, die 2002 abgeschafft wurde und jetzt wieder eingeführt wird, soll Scheinanmeldungen entgegenwirken.

Die neue Regelung gilt nicht nur für Ratingen, sondern für ganz Deutschland. Die Pflicht zur Vermieterbestätigung besteht sowohl für Neben- wie Hauptwohnungen. Die Bestätigung muss laut Bürgerbüro folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Vermieters; Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum; Anschrift der Wohnung sowie Namen der meldepflichtigen Personen. Ein entsprechendes Formular kann unter www.langenfeld.de/vermieterbestätigung heruntergeladen werden. Neu gegenüber der bis 2002 geltenden Regelung ist, dass die genaue Bezeichnung der Wohnung angegeben werden muss, etwa "1. Obergeschoss rechts" oder die Wohnungsnummer innerhalb des Hauses.

Der Wohnungsgeber kann künftig bei den Behörden Auskunft verlangen darüber, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Wer umzieht, muss sich nach dem neuen Gesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden und hat somit eine Woche länger Zeit, als es das bisherige Meldegesetz NRW vorsah. Das bedeutet: Auch wer sich rückwirkend im Bürgerbüro anmeldet, muss die Vermieterbestätigung vorlegen. Eine Anmeldung nur mit dem Mietvertrag ist nicht möglich, da im Mietvertrag nicht aufgeführt ist, welche Personen einziehen und zu welchem Tag die Wohnung bezogen wird (Einzugsdatum).

"Wer also in den nächsten Wochen umzieht, sollte sich mit seinem Vermieter abstimmen, wann er in die Wohnung einzieht und wann er sich im Bürgerbüro anmelden möchte. Denn für jede Anmeldung ab dem 2. November ist die Vermieterbestätigung vorgeschrieben, auch wenn das Einzugsdatum in der Vergangenheit liegt", erklärt Nina Oberfranc, die Leiterin des Langenfelder Bürgerbüros.

Sollte sich der Vermieter weigern, bei der Anmeldung mitzuwirken, drohe ihm ein Bußgeld. "Das gilt auch dann, wenn jemand einem anderen eine Scheinadresse verschafft", unterstreicht Oberfranc.

Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist weiterhin nur dann nötig, wenn ein Wegzug ins Ausland geplant ist. "Dieser kann erst eine Woche vor der Ausreise angezeigt werden. Nur in diesem Fall ist eine Abmeldebestätigung des Vermie-ters vorzulegen", sagt Oberfranc. Alle anderen Auszüge aus einer Wohnung müssten nicht vom Vermieter bestätigt werden und seien nicht meldepflichtig.

(gut)
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