Ratingen Visitenkarten an Autotüren nerven

Ratingen · Auf Ratingens Parkplätzen ist kaum ein Auto sicher. Dabei ist es verboten, Werbung ungefragt anzubringen.

 Über solche Werbung ärgern sich viele Autofahrer. Sie ist verboten. Außerdem drohen Schäden am Fahrzeug. Vom Müll ganz zu schweigen.

Über solche Werbung ärgern sich viele Autofahrer. Sie ist verboten. Außerdem drohen Schäden am Fahrzeug. Vom Müll ganz zu schweigen.

Foto: Achim Blazy

"Wollen Sie ihr Auto verkaufen?" Jeder Autofahrer dürfte beim Gang zum Auto mit dieser oder ähnlichen Fragen konfrontiert worden sein. Die bunten Visitenkarten hängen an Türgriffen, in Fensterschlitzen oder werden schon mal unter die Scheibenwischer geklemmt. Freude über diese Werbung kommt allerdings bei den wenigsten Pkw-Besitzern auf.

Einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach sind Werbeflyer von Gebrauchtwagenhändlern oder anderen Werbenden in NRW unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Visitenkarten dürften nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde angebracht werden - was im juristischen Urteil als "genehmigungspflichtige Sondernutzung" umschrieben ist. Zusätzlich wäre diese Genehmigung für den Werbenden mit Gebühren verbunden. Beschwerden sind beim jeweiligen Ordnungsamt einzureichen.

Die Stadt Ratingen befolgt das Grundsatzurteil aus Düsseldorf wie die meisten Städte in NRW: "Regelmäßig sind einige Bußgeldbescheide gegen Werbende mit Auto-Visitenkarten auszustellen und abzuarbeiten", heißt es im dafür zuständigen Ordnungsamt, ohne dabei eine genaue Zahl nennen zu können. Den Werbern fehlt dann jeweils die offizielle Genehmigung durch die Stadt. Geklagt hatte im konkreten Fall ein Werber, der von der Stadt Moers im Jahr 2010 ein Bußgeld von 200 Euro erhalten hatte, sich jedoch weigerte, dieses zu zahlen. Das OLG begründete die Ablehnung der Klage mit dem Zweck eines Parkplatzes, der im Parken selbst, dem An- und Abfahren und der Zugänglichkeit liege. Ein "gewerbliches oder geschäftliches Interesse" sei untersagt und bei einem Verstoß mit einer Geldstrafe zu ahnden.

Auch die mit den Karten einhergehende Verunreinigung der Parkflächen spielte in das Urteil mit hinein. Vor allem auf Einkaufsparkplätzen ist die Verschmutzung teilweise enorm, wenn Autofahrer die ungeliebte Werbung auf den Boden werfen. Manchmal sind ganze Parkplätze, wie in Hösel am S-Bahnhof, übersäht damit. Auf öffentlichen Parkplätzen der Stadt oder auf denen von Einkaufszentren ist es dabei jedoch einfacher gegen die oft nervige Werbung vorzugehen, da die Stadt und jeweiligen Märkte die Besitzer der Parkflächen sind. Kommt auf Privatparkplätzen noch ein möglicher Schaden am Auto hinzu - zum Beispiel an Dichtung oder Mechanik der Scheiben - stehen die Aussichten auf Schadensersatz ohne Personendaten des Flyerverteilers oft schlecht. Aufwand und Kosten hierfür stehen zudem oft nicht im passenden Verhältnis zum Schaden. Sind per Knopfdruck bedienbare Seitenscheiben nicht mehr funktionsfähig, hilft es oft, die Scheibe selbst vorsichtig hochzuziehen. Ist die Scheibe nicht mehr zu greifen, muss die Türverkleidung geöffnet werden. Die Kosten bei Auto-Werkstätten liegen je nach Schaden meist im unteren dreistelligen Bereich. Das gesamte Urteil des OLG Düsseldorf von 2010 ist auf der Internetseite der freien juristischen Datenbank unter www.openjur.de kostenlos abrufbar und einzusehen (AZ IV-4 RBs25/10).

(RP)
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