Kreis Mettmann Was Patienten rechtlich verfügen können

Kreis Mettmann · Für den Ernstfall sollte Vorsorge getroffen werden. Juristisch wasserdichte Aussagen sind dabei das Wichtigste.

Beim Ausfüllen von Patientenverfügungen kommt es vor allem auf die richtige Formulierung an. Fachleute können den Betroffenen dabei helfen.

Beim Ausfüllen von Patientenverfügungen kommt es vor allem auf die richtige Formulierung an. Fachleute können den Betroffenen dabei helfen.

Foto: kai remmers

Gegen das Leben kann sich keiner versichern. Unfall oder Krankheit sind Beispiele dafür, wie jeder plötzlich in eine Situation geraten kann, die seine Eigenständigkeit nimmt. Dann müssen Angehörige, Ärzte oder Gerichte im Namen des kranken oder sterbenden Menschen die weitere medizinische Behandlung festlegen.

"Wer sich allerdings frühzeitig Gedanken macht, kann diese Entscheidungen vorsorglich mit einer Patientenverfügung beeinflussen", erklärt die Verbraucherzentrale NRW. "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind als Paket wichtig, wenn ein Mensch außerstande ist, seinen Willen zu äußern", ergänzt Martina Rubarth von der Hospizbewegung Ratingen. Zusammen mit ihrer Kollegin Judith Kohlstruck informiert sie regelmäßig zum Thema. "Die Patientenverfügung muss unterschrieben und vor allem auffindbar sein."

"Wichtig ist, dezidiert zu formulieren, was in welcher Behandlungssituationen gewünscht wird." Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Juli vergangenen Jahres deutlich gemacht. Ein allgemein geäußerter Wunsch, keine lebensverlängernden Maßnahmen im Ernstfall vorzunehmen, reicht demnach nicht aus. Stattdessen sollte in einer Patientenverfügung eindeutig aufgelistet sein, welche medizinischen Handlungen etwa im Fall von Todesnähe, unheilbarer Erkrankung im Endstadium, Hirnschädigungen, Koma oder fortgeschrittener Demenz erfolgen beziehungsweise unterlassen werden sollen. "Wichtig ist, dass sich Patienten gründlich über die medizinischen Begriffe und Behandlungsmethoden informieren", empfehlen die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale NRW. Welcher Laie aber weiß, was sich hinter der künstlichen Ernährung tatsächlich verbirgt und wie sich der Verzicht auf Schmerzmittel oder Flüssigkeit auf Menschen auswirkt? Hier hilft der Arzt des Vertrauens. Das kann der Hausarzt ebenso wie der regelmäßig aufgesuchte Gynäkologe sein - ein Arzt, der mit dem Gesundheitszustand vertraut ist und sich mit Patientenverfügungen auskennt.

Weitere wichtige Punkte sind: Jede Verfügung sollte eigenhändig aufgesetzt werden. Vorgedruckte Formulare lassen kaum Spielraum für persönliche Wünsche. All das geht mit Hilfe eines Anwalts oder Notars oder in der kostenfreien Variante bei der Hospizbewegung. Im ersten Schritt unternehmen die Hospizler eine Bedarfsanalyse, beim zweiten Termin wird formuliert. Als unbeteiligte dritte Person kann ein Jurist, Arzt oder Hospizpatient mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die Verfügung aus freiem Willen und in vollem Bewusstsein über die Tragweite verfasst wurde.

Im Idealfall sind Patientenverfügungen, Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung miteinander gekoppelt. So kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die im Ernstfall den Willen umsetzt. Tipp für Alleinstehende: Die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister.

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